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Rechtlicher Leitfaden 2026

Fotos von Kindern ohne Einwilligung: Welche Strafen drohen wirklich?

Wer Fotos von Kindern ohne Einwilligung der Eltern veröffentlicht oder verbreitet, riskiert nach § 33 KUG eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe; verfolgt wird das nur auf Strafantrag. Aufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich, etwa in Umkleiden, können nach § 201a StGB bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Daneben drohen Bußgelder nach Art. 83 DSGVO sowie Unterlassung und Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO; wer nur für das private Familienalbum fotografiert, macht sich in der Regel nicht strafbar.
Vadim Shchepin, KinderAlbum

Vadim Shchepin

Gründer KinderAlbum · Über den Autor

Fachlich geprüft anhand DSGVO, BDSG und DSK-VeröffentlichungenStand: Juni 2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Ein Foto vom Sommerfest, schnell in die Eltern-WhatsApp-Gruppe geschickt: So beginnen die meisten Fälle. Rechtlich entscheidend ist, wer das Bild danach sehen kann und ob die Eltern der abgebildeten Kinder zugestimmt haben.

In Deutschland schützen drei Rechtsgebiete Kinder auf Fotos: die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Kunsturhebergesetz (KUG) und das Strafgesetzbuch (StGB). Sie gelten nebeneinander, ein einziges Foto kann also mehrere Vorschriften zugleich verletzen.

Dieser Leitfaden erklärt die Rechtslage verständlich und ohne Juristendeutsch. Sie erfahren, welche konkreten Strafen drohen, in welchen Situationen es wirklich brenzlig wird, und wie Sie als Lehrkraft, Erzieherin oder Elternteil auf der sicheren Seite bleiben.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich an einen Fachanwalt. Stand: Juni 2026.

Drei Gesetze, ein Problem: Die Rechtsgrundlagen

Wenn jemand Kinderfotos ohne Einwilligung anfertigt oder verbreitet, können in Deutschland drei Gesetze greifen. Welches davon zählt, hängt davon ab, was mit dem Foto geschieht: aufnehmen, speichern, weitergeben oder veröffentlichen.

Gesetz Nr. 1

DSGVO: Die Datenschutz-Grundverordnung

Fotos von identifizierbaren Personen sind personenbezogene Daten. Das Anfertigen, Speichern und Teilen unterliegt daher der DSGVO. Für Kinder gilt ein besonderer Schutz (Erwägungsgrund 38, Art. 8 DSGVO). Ohne Rechtsgrundlage, in aller Regel die Einwilligung der Erziehungsberechtigten, ist die Verarbeitung rechtswidrig.

Bußgeld: Bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 5 DSGVO). Für die Höhe zählen unter anderem Art, Schwere und Dauer des Verstoßes (Art. 83 Abs. 2 DSGVO).

Gesetz Nr. 2

KUG: Das Kunsturhebergesetz

Das "Recht am eigenen Bild" nach §§ 22, 23 KUG verbietet das Verbreiten und öffentliche Zurschaustellen von Fotos ohne Einwilligung der abgebildeten Person. Bei jüngeren Kindern entscheiden die Erziehungsberechtigten. Ab etwa 14 Jahren ist nach verbreiteter Auffassung zusätzlich die Zustimmung des Kindes erforderlich.

Strafe: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 33 KUG). Antragsdelikt: die Eltern müssen einen Strafantrag stellen.

Gesetz Nr. 3

StGB: Das Strafgesetzbuch (§ 201a)

§ 201a StGB schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich vor unbefugten Bildaufnahmen. Er greift insbesondere in Wohnungen und gegen Einblick geschützten Räumen (Umkleidekabinen, Schlafzimmer) und bei Aufnahmen, die die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellen. Absatz 3 erfasst zusätzlich Nacktaufnahmen von unter 18-Jährigen, die gegen Entgelt hergestellt, angeboten oder verschafft werden.

Strafe: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erscheint im Führungszeugnis (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG).

Diese drei Gesetze schließen sich nicht gegenseitig aus. Im schlimmsten Fall ist ein einziges Foto zugleich ein DSGVO-Verstoß, eine Straftat nach § 33 KUG und eine Straftat nach § 201a StGB.

Die konkrete Strafen-Übersicht: Was droht wirklich?

Die Übersicht zeigt, welche Folgen in welcher Situation möglich sind.

Strafrechtliche Konsequenzen

Verbreitung ohne Einwilligung (§ 33 KUG)

Foto auf Website, Social Media, Aushang

Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe

Verletzung höchstpersönlicher Lebensbereich (§ 201a StGB)

Fotos in geschützten Räumen, von hilflosen Personen

Freiheitsstrafe bis 2 Jahre oder Geldstrafe

Geldstrafe nach Tagessatzsystem

1 Tagessatz = ca. 1/30 des Nettoeinkommens

Beispiel: 25 Tagessätze x 80 EUR = 2.000 EUR

DSGVO-Bußgelder (Art. 83 DSGVO)

Maximales Bußgeld (Unternehmen/Träger)

Art. 83 Abs. 5 DSGVO

Bis zu 20 Mio. EUR oder 4 % Jahresumsatz

Freie Träger, Vereine, Fotografen

Bußgeld nach Art. 83 DSGVO möglich

Kein fester Satz

Öffentliche Schulen, Kitas

Bußgeld je nach Landesrecht

Verwarnungen, Löschungsanordnungen, Verarbeitungsverbote

Zivilrechtliche Ansprüche (Schadensersatz)

Kontrollverlust über Daten (BGH, VI ZR 10/24)

Schon der bloße Verlust der Datenkontrolle reicht

BGH: 100 EUR als Richtwert

Mitarbeiterfoto ohne Einwilligung in Broschüre

ArbG Münster (Az. 3 Ca 391/20)

5.000 EUR Schadensersatz

Mitarbeiterfoto zu Werbezwecken trotz Löschungsverlangen

LAG Baden-Württemberg (Az. 3 Sa 33/22)

10.000 EUR Schadensersatz

Der Multiplikator-Effekt

Angenommen, ein Klassenfoto mit 25 Kindern landet ohne Einwilligung im Netz: Dann können bis zu 25 Familien eigene Ansprüche geltend machen. Setzt man den Richtwert aus dem BGH-Fall von 100 EUR pro Person an, wären das 2.500 EUR. Das ist eine Rechenannahme, kein Urteil zu Kinderfotos; hinzu kommen mögliche Bußgelder und Anwaltskosten.

Die 5 häufigsten Situationen und ihre Folgen

Diese fünf Situationen kommen in Schulen, Kitas und Familien immer wieder vor. Bei jeder lohnt es sich, genauer hinzuschauen.

Situation 1: Eltern teilen Gruppenfotos via WhatsApp

Die Mutter von Max schickt ein Foto vom Kindergeburtstag in die Klassen-WhatsApp-Gruppe. Auf dem Bild sind 12 Kinder zu sehen. Klingt harmlos? Nicht ganz.

Das Problem:Eine Klassen-WhatsApp-Gruppe mit 25+ Eltern ist kein "privater Rahmen" mehr. WhatsApp überträgt zudem Metadaten an Server in den USA. Die Eltern der anderen 11 Kinder haben dem möglicherweise nicht zugestimmt.

Mögliche Folgen: Abmahnung durch andere Eltern, Unterlassung, Schadensersatz. In der Praxis enden die meisten Fälle mit einer Aufforderung zur Löschung, aber das hängt von den betroffenen Eltern ab.

Situation 2: Schule stellt Klassenfotos auf die Website

Die Schulleitung möchte auf der Homepage zeigen, wie lebendig das Schulleben ist. Klassenfotos werden hochgeladen, ohne nachzuprüfen, ob alle Einwilligungen vorliegen.

Das Problem: Eine Schulwebsite ist öffentlich zugänglich. Selbst wenn 24 von 25 Familien zugestimmt haben: Das eine Kind ohne Einwilligung reicht für einen DSGVO-Verstoß.

Mögliche Folgen: Beschwerde bei der Landesdatenschutzbehörde, Löschungsanordnung, Bußgeld (nur bei freien Trägern), Schadensersatz.

Situation 3: Lehrerin fotografiert zum "Namenlernen"

Eine Grundschullehrerin unterrichtet in mehreren Klassen und fotografiert alle Schüler, um sich die Namen einzuprägen. Die Fotos speichert sie in einer kleinen Datenbank auf ihrem Laptop. Eltern beschweren sich.

Die Realität:Ein realer Fall, den die Datenschutzaufsicht prüfte. Die Behörde stufte die Fotos als nicht erforderlich ein, jede Lehrkraft würde so ihre eigene Datenbank aufbauen. Die Lehrkraft wurde "sensibilisiert", weitere Konsequenzen gab es nicht.

Die Lehre: Auch gut gemeinte Aktionen können problematisch sein. Lehrkräfte sollten immer die Schulleitung und den Datenschutzbeauftragten einbeziehen, bevor sie Schülerfotos anfertigen.

Situation 4: Getrennte Eltern streiten über Kinderfotos auf Instagram

Ein Elternteil postet Fotos vom Wochenendausflug mit dem Kind auf Instagram, der andere ist dagegen. Solche Streitfälle landen regelmäßig vor den Familiengerichten.

Das Urteil: Das OLG Düsseldorf hat 2021 (Az. 1 UF 74/21) klar entschieden: Bei gemeinsamer Sorge müssen beide Elternteile zustimmen. Besteht keine Einigkeit, darf das Foto nicht veröffentlicht werden.

Mögliche Folgen: Unterlassungsklage, Schadensersatz, Ordnungsgeld. In einem Fall verpflichtete das Gericht den postenden Elternteil zur Löschung und drohte Ordnungsgeld bei Zuwiderhandlung an.

Situation 5: Kita-Aushang mit Fotos im Eingangsbereich

Die Erzieherin hängt liebevoll gestaltete Fotos vom Basteltag im Flur der Kita aus. Hinter der Eingangstür: zugänglich für Lieferanten, Handwerker und alle, die das Gebäude betreten.

Das Problem:Der Eingangsbereich ist kein geschützter Raum. Selbst wenn Eltern der Nutzung "für den Gruppenraum" zugestimmt haben, deckt diese Einwilligung nicht den öffentlich zugänglichen Flur ab. Zwecküberschreitung = Einwilligung ungültig.

Lösung: Entweder eine ausdrückliche Einwilligung für Aushänge einholen oder die Fotos nur in zugangsbeschränkten Räumen aufhängen.

Wer kann bestraft werden? Die Verantwortlichen

Eine häufige Annahme: "Die Schule ist doch verantwortlich, nicht ich." Das stimmt nur zum Teil. Je nach Situation können ganz unterschiedliche Personen in der Verantwortung stehen.

Schulen & Kitas als Institution

Die Einrichtung ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und trägt die Hauptlast bei DSGVO-Bußgeldern und Schadensersatzforderungen.

Besonderheit: Bei öffentlichen Schulen ist die Bußgeldpraxis noch zurückhaltend. Freie Träger und private Einrichtungen trifft es härter.

Lehrkräfte & Erzieher persönlich

Wer eigenmächtig fotografiert oder Fotos auf privaten Geräten speichert, haftet persönlich. Arbeitsrechtliche Konsequenzen (Abmahnung, Kündigung) kommen hinzu.

Tipp: Immer nur Dienstgeräte nutzen und Vorgaben der Schulleitung beachten.

Eltern

Private Fotos für das Familienalbum sind in Ordnung (Haushaltsausnahme). Aber wer Fotos fremder Kinder in sozialen Medien postet, wird selbst zum datenschutzrechtlich Verantwortlichen, mit allen Konsequenzen.

Auch "nur" der WhatsApp-Status zählt als Veröffentlichung.

Externe Fotografen

Ohne Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO und separate Einwilligung der Eltern ist das Fotografieren durch Externe nicht DSGVO-konform. Beide Seiten haften.

Mehr dazu in unserem Fotografen-Guide

Was ist erlaubt? Die Ausnahmen

Fotografieren ist nicht grundsätzlich verboten. In diesen Fällen dürfen Kinder fotografiert werden:

Rein private Fotos (Haushaltsausnahme)

Fotos für das eigene Familienalbum, die Sie niemand anderem zeigen oder nur im engsten Familienkreis teilen, fallen nicht unter die DSGVO (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO). Sie dürfen Ihr Kind beim Schulfest fotografieren, für sich.

Mit gültiger Einwilligung

Liegt eine informierte, freiwillige, zweckgebundene und nachweisbare Einwilligung der Erziehungsberechtigten vor, ist das Fotografieren und die vereinbarte Nutzung der Fotos erlaubt. Alles zur DSGVO-konformen Einwilligung

Journalistische Berichterstattung (Medienprivileg)

Für redaktionell-journalistische Zwecke gelten Sonderregeln nach dem KUG (Öffnungsklausel Art. 85 Abs. 2 DSGVO). Aber Achtung: Die Lokalzeitung, die über das Schulfest berichtet, braucht trotzdem ein Mindestmaß an Rücksichtnahme auf Kinderschutzbelange.

Personen als "Beiwerk" (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG)

Wenn Kinder nur zufällig am Rand einer Landschaftsaufnahme erscheinen und nicht das eigentliche Motiv sind, kann die Ausnahme für "Beiwerk" greifen. In der Praxis ist diese Grenze aber dünn, und bei Kindern äußerst vorsichtig auszulegen.

Jemand hat Ihr Kind ohne Erlaubnis fotografiert? Das können Sie tun

So gehen Sie Schritt für Schritt vor:

1

Löschung verlangen

Fordern Sie den Verantwortlichen (Schule, Elternteil, Verein) schriftlich auf, das Foto sofort zu löschen. Setzen Sie eine Frist von 7 Tagen.

2

Beweise sichern

Machen Sie Screenshots der Veröffentlichung mit Datum und URL. Diese können später als Beweis dienen.

3

Datenschutzbehörde einschalten

Legen Sie Beschwerde bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde ein. Das ist kostenlos, und die Behörde muss sich mit der Beschwerde befassen (Art. 77 DSGVO).

4

Strafantrag stellen (bei Veröffentlichung)

Bei unerlaubter Verbreitung können Sie nach § 33 KUG Strafantrag bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft stellen. Frist: 3 Monate ab Kenntnis.

5

Anwaltliche Hilfe holen

Für Unterlassungserklärung, einstweilige Verfügung oder Schadensersatzklage sollten Sie einen Fachanwalt für IT-Recht oder Medienrecht einschalten.

So machen Sie es richtig: Fotos DSGVO-konform verwalten

Für Schulen und Kitas, die Einwilligungen nachweisen müssen, bietet KinderAlbum zwei Wege: die Einrichtung mit digitaler Einwilligung je Kind, in der die Vorschau vor dem Veröffentlichen je Foto den Einwilligungsstatus der markierten Kinder zeigt, oder die Galerie mit Link und PIN für einzelne Feste und Ausflüge.

Einwilligung digital einholen

Mit KinderAlbum holen Sie die Einwilligung der Eltern digital ein, mit Zeitstempel, Dokumentation und sofortiger Wirksamkeit. Kein Papierchaos, keine verlorenen Formulare.

Sichtbarkeit nach Einwilligung

Eltern sehen nur die Alben der Klasse oder Gruppe ihres Kindes und nur, wenn für ihr Kind eine gültige Einwilligung vorliegt. Vor dem Veröffentlichen zeigt die Vorschau je Foto, welche markierten Kinder eine Einwilligung haben; Fotos ohne Einwilligung blendet die Lehrkraft aus.

Zeitversionierte Einwilligungen

Jede Änderung wird mit Zeitstempel protokolliert. Sie können jederzeit nachweisen, wann welche Einwilligung galt, perfekt für die Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO.

Deutsche Server (Hetzner Nürnberg)

Alle Daten bleiben in Deutschland. Kein Datentransfer in Drittländer, kein Risiko mit US-Cloud-Diensten, ein klarer Vorteil für Schulen und Kitas.

Lieber vorsorgen als Bußgeld zahlen

Ein dokumentierter Einwilligungsprozess kostet einen Bruchteil dessen, was ein einziger DSGVO-Verstoß kosten kann, und er schützt die Kinder, bevor etwas passiert.

Häufige Fragen: Kinderfotos ohne Einwilligung & Strafen

Ist es strafbar, ein Kind ohne Erlaubnis zu fotografieren?

Nein, das bloße Fotografieren ist in der Regel nicht strafbar, kann aber gegen die DSGVO verstoßen. Strafbar wird es insbesondere bei Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 201a StGB) oder wenn die Fotos ohne Einwilligung verbreitet werden (§ 33 KUG). Im schulischen Kontext benötigen Lehrkräfte grundsätzlich eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten, bevor sie Kinder fotografieren.

Welche Strafe droht bei Veröffentlichung von Kinderfotos ohne Einwilligung?

Nach § 33 KUG droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Nach § 201a StGB kann die Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre betragen. Zusätzlich können Bußgelder nach Art. 83 DSGVO verhängt werden (bis zu 20 Mio. Euro oder 4 % des Jahresumsatzes). Zivilrechtlich können Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO und Schmerzensgeld hinzukommen.

Muss ich als Elternteil die Einwilligung des anderen Elternteils einholen?

Ja, bei gemeinsamer Sorge müssen grundsätzlich beide Elternteile der Veröffentlichung von Kinderfotos zustimmen. Das OLG Düsseldorf hat 2021 (Az. 1 UF 74/21) entschieden, dass die Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet der Zustimmung beider Sorgeberechtigter bedarf. Ohne Einigung darf das Foto nicht veröffentlicht werden.

Dürfen Eltern auf dem Schulfest Fotos von anderen Kindern machen?

Ja, für rein private Zwecke dürfen Eltern fotografieren (Haushaltsausnahme, Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO). Die Veröffentlichung in sozialen Medien ist jedoch ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten der abgebildeten Kinder nicht erlaubt. Das gilt auch für vermeintlich private Beiträge auf Facebook oder Instagram, da der Empfängerkreis dort den familiären Rahmen überschreitet.

Welche Rechte habe ich, wenn jemand mein Kind ohne Erlaubnis fotografiert hat?

Sie können die sofortige Löschung des Fotos verlangen, eine Unterlassungserklärung fordern und bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde Beschwerde einlegen. Bei Veröffentlichung können Sie zivilrechtlich Schadensersatz und Schmerzensgeld einklagen und einen Strafantrag nach § 33 KUG stellen. In dringenden Fällen ist auch eine einstweilige Verfügung möglich.

Gilt die Haushaltsausnahme auch für WhatsApp-Gruppen?

Nur eingeschränkt: In einer kleinen, geschlossenen WhatsApp-Gruppe mit engen Familienmitgliedern kann die Haushaltsausnahme greifen. Bei größeren Eltern-WhatsApp-Gruppen (z. B. Klassen-Chat mit 25+ Teilnehmern) ist das fraglich, da der rein private Charakter nicht mehr gegeben ist. Im WhatsApp-Status ist die Haushaltsausnahme in der Regel nicht anwendbar, da die Verbreitung unkontrolliert erfolgt.

Was passiert, wenn eine Schule Fotos ohne Einwilligung auf die Website stellt?

Die Schule verstößt gegen die DSGVO und das KUG. Eltern können Beschwerde bei der Landesdatenschutzbehörde einlegen, die die Schule zur Löschung verpflichten und Bußgelder verhängen kann. Zusätzlich bestehen zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz. Bei öffentlichen Schulen ist die Bußgeldpraxis noch zurückhaltend, bei freien Trägern drohen empfindliche Sanktionen.

Können auch Lehrkräfte persönlich bestraft werden?

Ja. Lehrkräfte können persönlich haftbar gemacht werden, insbesondere wenn sie auf eigene Initiative und ohne Weisung der Schulleitung Fotos anfertigen oder auf privaten Geräten speichern. Neben arbeitsrechtlichen Konsequenzen (Abmahnung, im Wiederholungsfall Kündigung) können auch zivil- und strafrechtliche Ansprüche gegen die Lehrkraft persönlich geltend gemacht werden.

Was tun, wenn jemand mein Kind ohne Erlaubnis fotografiert?

Sprechen Sie die Person zuerst an und verlangen Sie, dass das Foto gelöscht wird. Wurde es veröffentlicht, sichern Sie Screenshots mit Datum und Fundstelle, fordern schriftlich Löschung und Unterlassung und können sich bei der Landesdatenschutzbehörde beschweren oder innerhalb von drei Monaten Strafantrag nach § 33 KUG stellen (§ 77b StGB).

Kann man jemanden anzeigen wegen Fotos von Kindern?

Ja, wenn das Foto ohne Einwilligung verbreitet oder öffentlich gezeigt wurde (§ 33 KUG) oder aus einem geschützten Raum stammt (§ 201a StGB). Die Tat nach § 33 KUG wird nur auf Antrag verfolgt; den Strafantrag stellen die Sorgeberechtigten bei Polizei oder Staatsanwaltschaft.

Darf man fremde Kinder in der Öffentlichkeit fotografieren?

Das Fotografieren selbst ist für private Zwecke in der Regel nicht strafbar, das Veröffentlichen ohne Einwilligung der Eltern aber schon (§§ 22, 33 KUG). Ausnahmen nach § 23 KUG, etwa Kinder als Beiwerk am Rand einer Landschaftsaufnahme, sind bei Kindern eng auszulegen.

Kinderfotos ohne Stress und ohne Strafe

Mit KinderAlbum teilen Schulen und Kitas Fotos DSGVO-konform: digitale Einwilligung je Kind, Sichtbarkeit nur für berechtigte Eltern, deutsche Server. Damit Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können: die Kinder.

Einwilligung & Vorlagen