Fotos gehören zum schulischen Alltag wie Stift und Papier. Ob Klassenfotos, Dokumentation von Ausflügen, Schulfeste oder Projekte – Bilder von Kindern werden täglich gemacht und geteilt. Doch seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 herrscht bei vielen Lehrkräften und Schulleitungen Unsicherheit: Darf ich das überhaupt? Was ist erlaubt, was nicht?
Die Fragen sind berechtigt. Denn der Umgang mit Kinderfotos ist heikel: Persönlichkeitsrechte kleiner Kinder müssen besonders geschützt werden, und Eltern haben ein berechtigtes Interesse daran zu entscheiden, wo und wie Bilder ihrer Kinder veröffentlicht werden. Dieser Leitfaden liefert Ihnen verständliche, praxisnahe Antworten auf alle wichtigen Fragen rund um das Thema Schulfotos und DSGVO.
Sind Schulfotos nach DSGVO erlaubt?
Die kurze Antwort: Ja, aber nur unter bestimmten Bedingungen.
Schulfotos sind grundsätzlich erlaubt, solange eine ordnungsgemäße Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern vorliegt. Die DSGVO verbietet nicht das Fotografieren von Kindern – sie regelt vielmehr, wie mit den Daten (in diesem Fall: den Fotos) umgegangen werden darf.
Rechtliche Grundlage:
- Art. 6 DSGVO: Verarbeitungen personenbezogener Daten sind nur bei rechtmäßiger Grundlage zulässig – im Fall von Schulfotos ist dies die Einwilligung.
- Art. 8 DSGVO: Bei Kindern unter 16 Jahren ist die Einwilligung der sorgeberechtigten Personen erforderlich.
- § 22 KUG (Kunsturhebergesetz): Bildnisse sind nur mit Einwilligung des Abgebildeten zulässig – bei Minderjährigen: der Eltern.
Ohne entsprechende Einwilligung darf die Schule Fotos von Schülerinnen und Schülern weder veröffentlichen noch an Dritte weitergeben. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 300.000 Euro geahndet werden.
Welche Einwilligung ist DSGVO-konform?
Eine wirksame Einwilligung nach DSGVO muss bestimmte Anforderungen erfüllen. Eine pauschale "Ich will einverstanden sein"-Erklärung am Schuljahresanfang reicht nicht aus.
Eine gültige Einwilligung muss:
- Freiwillig sein: Es darf keine Nachteile geben, wenn Eltern nicht einwilligen. Kein Druck, keine "Alle machen mit"-Haltung.
- Klar und verständlich formuliert: In einfacher Sprache, ohne Juristendeutsch.
- Konkreten Zweck benennen: Für welche Zwecke werden die Fotos genutzt? (z.B. "Klassenfoto", "Schulwebsite", "Internes Album")
- Jederzeit widerrufbar: Eltern müssen ihre Einwilligung jederzeit zurückziehen können.
- Dokumentiert sein: Die Schule muss nachweisen können, wer wann eingewilligt hat.
⚠️ Wichtig: Keine Pauschal-Einwilligung
Eine pauschale Einwilligung "für alle Fotos des gesamten Schuljahres" ist nach DSGVO unwirksam. Jede Verwendungszweck-Kategorie muss separat benannt werden.
Häufige Datenschutzfehler in Schulen
Viele Schulen nutzen Workarounds, die praktisch erscheinen, aber gegen den Datenschutz verstoßen. Die häufigsten Fehler und warum sie problematisch sind:
❌ WhatsApp-Gruppen für Fotos
Fotos werden in Eltern-WhatsApp-Gruppen geteilt. Problem: Keine Zugriffskontrolle, Weiterleitung an Dritte möglich, keine Löschmöglichkeit, Server außerhalb EU.
❌ Dropbox oder Google Drive ohne Zugriffskontrolle
Alle Eltern erhalten Link-Passwörter. Problem: Keine Zuordnung zu berechtigten Personen, unkontrollierte Weitergabe möglich, Server in USA (Datentransferproblem).
❌ E-Mail-Versand von Fotos
Fotos werden als E-Mail-Anhang versendet. Problem: E-Mails können weitergeleitet werden, keine Kontrolle über Empfänger, keine Löschmöglichkeit nach Versand.
❌ Fehlende Einwilligungs-Dokumentation
Mündliche Einwilligungen oder informelle Abfragen. Problem: Nicht nachweisbar, widerspricht DSGVO-Anforderungen an Schriftform und Dokumentation.
❌ Kein Widerrufs-Mechanismus
Einmal veröffentlichte Fotos können nicht zurückgezogen werden. Problem: Verstößt gegen Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO).
Wie können Schulen Fotos rechtssicher mit Eltern teilen?
Die empfohlene Lösung ist ein geschlossenes, passwortgeschütztes Elternportal, das speziell für die Anforderungen von Schulen entwickelt wurde. Ein solches System muss folgende Kriterien erfüllen:
Zugriff nur für berechtigte Eltern
Nachweisbare Identifizierung (z.B. per Login mit E-Mail-Verifizierung)
Klare Klassen-/Gruppenzuordnung
Eltern sehen nur Fotos aus den Klassen, die ihre Kinder besuchen
Vollständige Inhaltskontrolle durch die Schule
Lehrkräfte entscheiden, was veröffentlicht wird und was nicht
Sofortige Deaktivierung/Löschung möglich
Bei Widerruf der Einwilligung werden Fotos unverzüglich ausgeblendet
DSGVO-konforme Speicherung
Server in Deutschland/EU, verschlüsselte Übertragung und Speicherung
💡 KinderAlbum als Lösung
KinderAlbum wurde speziell für diese Anforderungen entwickelt: DSGVO-konforme Foto-App für Schulen und Kindergärten mit Servern in Deutschland, rollenbasiertem Zugriff und integriertem Einwilligungsmanagement.Mehr erfahren →
Rechtliche Grundlagen im Detail
DSGVO Artikel 6 – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Artikel 6 DSGVO regelt, unter welchen Bedingungen die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig ist. Für Schulfotos ist vor allem Absatz 1 lit. a relevant:
"Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu dem Verarbeitungszweck [...] gegeben hat."
Die Einwilligung muss "für den konkreten Fall, in informierter Weise und missverständlich" abgegeben werden.
DSGVO Artikel 8 – Bedingungen für die Einwilligung von Kindern
Artikel 8 DSGVO schützt Kinder besonders:
- Bei Kindern unter 16 Jahren ist Einwilligung der sorgeberechtigten Personen erforderlich
- EU-Mitgliedsstaaten können diese Altersgrenze senken (in Deutschland: keine Senkung erfolgt)
- Die Einwilligung muss nachweisbar dokumentiert werden
§ 22 KUG – Kunsturheberrechtgesetz
Das Kunsturheberrechtsgesetz ergänzt die DSGVO im Bereich Bildnisse:
- Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden
- Bei Minderjährigen: Einwilligung der sorgeberechtigten Personen
- Ausnahme: Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (bei Schulfotos meist nicht gegeben)
Urteil OLG Düsseldorf (2021)
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat 2021 entschieden, dass die Veröffentlichung von Schülerfotos auf der Schulwebsite ohne ausdrückliche Einwilligung unzulässig ist. Das Urteil betont:
- Eine pauschale Einwilligung reicht nicht aus
- Jeder Verwendungszweck muss separat benannt werden
- Eltern müssen jederzeit widersprechen können
Empfehlungen der Datenschutzbehörden
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder empfiehlt Schulen: explizite Einwilligungen, Zweckbindung, Dokumentation, technische und organisatorische Maßnahmen, Betroffenenrechte (Auskunft, Löschung, Widerruf).
Praktische Umsetzung Schritt für Schritt
Phase 1: Vorbereitung
- Einwilligungsformulare erstellen (konkrete Zwecke benennen)
- Informationsmaterial für Eltern vorbereiten
- Foto-Einwilligungsliste für Klasse anlegen
- Opt-out-Möglichkeit kommunizieren (Teilnahme ohne Foto)
Phase 2: Einwilligung einholen
- Formulare verteilen (digital oder papierbasiert)
- Frist für Rückmeldung setzen (min. 2 Wochen)
- Erinnerungen versenden
- Eingehende Einwilligungen dokumentieren
Phase 3: Foto-Event
- Nur Kinder mit Einwilligung fotografieren
- Opt-out-Kinder berücksichtigen (Randpositionen, Hintergrund vermeiden)
- Klassenteilungfalls (zwei Gruppenfotos: mit/ohne Einwilligung)
- Dokumentation: Wer wurde wann fotografiert?
Phase 4: Sichere Speicherung
- Serverstandort: Deutschland oder EU
- Verschlüsselte Speicherung (HTTPS, verschlüsselte Datenbank)
- Zugriffskontrolle (nur berechtigte Lehrkräfte)
- Backup-Security (verschlüsselte Backups)
Phase 5: Teilen mit Eltern
- DSGVO-konform über Plattform teilen (z.B. KinderAlbum)
- Keine E-Mail-Anhänge oder WhatsApp-Gruppen
- Eltern sehen nur Fotos der eigenen Klasse
- Download-Option für Eltern (wenn eingewilligt)
Phase 6: Archivierung und Löschung
- Aufbewahrungsfrist festlegen (z.B. bis Schuljahresende)
- Automatische Löschanweisung einrichten
- Auf Widerruf sofort löschen
- Handlungslogik dokumentieren (Compliance)
Risiken und Strafen bei Verstößen
Mögliche Bußgelder bei DSGVO-Verstößen:
- €20.000 Euro – Bei leichten Verstößen und kleineren Schulen
- €€50.000 - 100.000 Euro – Bei schwerwiegenden Verstößen oder Systemfehlern
- €€€Bis zu 300.000 Euro – Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen
Reale Beispiele:
- Eine Grundschule in Bayern wurde abgemahnt, nachdem Elternfotos in WhatsApp-Gruppen geteilt wurden
- Eine Berliner Schule musste alle Klassenfotos von der Website entfernen – Einwilligungen waren unzureichend formuliert
- Ein Schulträger in Nordrhein-Westfalen erhielt eine Datenschutz-Missbilligung wegen fehlender Löschkonzepte
Weitere Risiken: Reputationsschaden, Vertrauensverlust der Eltern, Zivilklagen betroffener Eltern, Dienstrechtliche Konsequenzen für Lehrkräfte.
Fazit
DSGVO-konforme Schulfotos sind möglich – wenn man es richtig macht. Der Schlüssel liegt in einer sauberen Einwilligung, der Dokumentation und der Nutzung passender Systeme für das Teilen der Bilder.
Improvisierte Lösungen wie WhatsApp, E-Mail oder ungesicherte Cloud-Dienste schaffen mehr Probleme als sie lösen. Sie verstoßen gegen den Datenschutz und setzen Schulen unnötigen Risiken aus.
Eine strukturierte Plattform wie KinderAlbum bietet Sicherheit für Schulen und Lehrkräfte – und gibt Eltern die Kontrolle, die ihnen gesetzlich zusteht.
Häufig gestellte Fragen
Q:Dürfen Lehrer Fotos von Schülern machen?
A:Ja, aber die Weitergabe oder Veröffentlichung erfordert eine schriftliche Einwilligung der Eltern gemäß Art. 6 und Art. 8 DSGVO. Die bloße Anfertigung von Fotos für Unterrichtszwecke ist zulässig, sobald diese jedoch geteilt oder veröffentlicht werden, ist eine Einwilligung erforderlich.
Q:Sind Klassenfotos erlaubt?
A:Klassenfotos sind grundsätzlich erlaubt, wenn eine Einwilligung aller abgebildeten Schüler vorliegt. Bei Klassenfotos ist besonders darauf zu achten, dass auch Eltern von Kindern, die nicht auf dem Foto zu sehen sind, aber im Hintergrund erkennbar sein könnten, einwilligen.
Q:Reicht ein Passwortschutz für die Weitergabe?
A:Nein, ein einfacher Passwortschutz reicht nicht aus. Eine DSGVO-konforme Lösung benötigt: Zugriff nur für berechtigte Eltern, klare Klassen-/Gruppenzuordnung, vollständige Inhaltskontrolle durch die Schule, Möglichkeit zur sofortigen Deaktivierung, und DSGVO-konforme Speicherung in Deutschland.
Q:Wie lange darf ich Schulfotos speichern?
A:Schulfotos sollten nur so lange gespeichert werden, wie sie für den Zweck erforderlich sind. In der Regel bedeutet dies: bis zum Ende des Schuljahres oder bis die Schüler die Schule verlassen. Eltern sollten das Recht haben, die Löschung ihrer Kinderfotos zu verlangen.
Q:Was passiert bei DSGVO-Verstößen?
A:Bei DSGVO-Verstößen im Zusammenhang mit Schulfotos können Bußgelder von 20.000 Euro bis zu 300.000 Euro verhängt werden. Real existierende Beispiele aus deutschen Schulen zeigen, dass bereits die unzureichende Absicherung von WhatsApp-Gruppen zu Beanstandungen durch Datenschutzbehörden geführt hat.
Q:Brauche ich beide Elternteile für die Einwilligung?
A:Nach aktueller Rechtsprechung reicht die Einwilligung eines sorgeberechtigten Elternteils aus. Allerdings wird empfohlen, beide Elternteile zu informieren, besonders bei getrennt lebenden Eltern.
Q:Kann ich Fotos für die Schulwebsite verwenden?
A:Fotos für die Schulwebsite benötigen eine ausdrückliche Einwilligung, die spezifisch die Veröffentlichung im Internet erwähnt. Diese Einwilligung ist weiter gefasst als die für interne Zwecke und muss separat eingeholt werden.
Q:Wie dokumentiere ich Einwilligungen richtig?
A:Eine korrekte Dokumentation umfasst: Schriftliche Einwilligung der Eltern, Angabe des konkreten Zwecks, Datum und Unterschrift, Informationen über Widerrufsmöglichkeit, Protokollierung von Änderungen und Widerrufen.