Kurzantwort
Ja – mit Einwilligung.
Nein – ohne Einwilligung.
Fotos von Schüler:innen unterliegen der DSGVO, sobald Kinder erkennbar abgebildet sind. Die Rechtsgrundlage ist in der Regel die Einwilligung der Eltern nach Art. 6 und Art. 8 DSGVO.
Wann sind Schulfotos erlaubt?
Erlaubt sind Schulfotos, wenn:
- Eine dokumentierte Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern vorliegt
- Der Zweck klar benannt ist (z.B. "Klassenfoto", "Elternalbum")
- Der Zugriff beschränkt ist (nur berechtigte Eltern)
- Die Speicherung sicher erfolgt (Server in Deutschland/EU)
- Die Einwilligung jederzeit widerrufbar ist
Nicht erlaubt ohne zusätzliche Zustimmung:
- Veröffentlichung auf Schulwebsites (bedarf separater Einwilligung)
- Posts in Social Media (Facebook, Instagram etc.)
- Offene Cloud-Links (Google Drive, Dropbox ohne Zugriffskontrolle)
- Weitergabe an Dritte (Presse, andere Institutionen)
Zweckbindung einfach erklärt
Eltern müssen bei der Einwilligung klar verstehen, wofür die Fotos verwendet werden. Die DSGVO nennt dies Zweckbindung – Fotos dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den die Einwilligung erteilt wurde.
Eltern müssen wissen:
- Wo das Foto erscheint (z.B. geschlossenes Elternportal)
- Wer es sehen kann (z.B. nur Eltern der eigenen Klasse)
- Wie lange es gespeichert wird (z.B. bis zum Ende des Schuljahres)
- Wer Zugriff darauf hat (z.B. nur Lehrkräfte und berechtigte Eltern)
✓ Beispiel für klare Zweckbindung:
"Die Fotos werden ausschließlich im geschützten Elternportal der Klasse 3a für die Eltern der fotografierten Kinder bereitgestellt. Speicherung erfolgt verschlüsselt auf deutschen Servern für maximal 2 Jahre. Eine Nutzung für andere Zwecke (Schulwebsite, Social Media) erfolgt nicht."
Rechtliche Grundlagen
Die Rechtsgrundlage für Schulfotos findet sich in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und ergänzenden deutschen Gesetzen:
DSGVO Art. 6 – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Bestimmt, unter welchen Bedingungen die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig ist. Für Schulfotos ist dies in erster Linie die Einwilligung (Abs. 1 lit. a).
DSGVO Art. 8 – Bedingungen für die Einwilligung von Kindern
Bei Kindern unter 16 Jahren ist die Einwilligung der sorgeberechtigten Personen erforderlich. Dies gilt speziell für Fotos von Schüler:innen.
DSGVO Art. 9 – Besondere Kategorien personenbezogener Daten
Kinder gelten als schutzbedürftige Gruppe. Bei der Verarbeitung ihrer Daten sind besonders strenge Maßstäbe anzulegen.
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Ergänzt die DSGVO mit nationalen Regelungen für Deutschland. § 22 BDSG regelt zusätzlich die Bildnisse von Personen.
Praktische Umsetzung
Viele Schulen nutzen spezialisierte Plattformen wie KinderAlbum, um DSGVO-konform mit Schulfotos zu arbeiten und Rechtsrisiken zu vermeiden:
Mit einer spezialisierten Lösung:
- Einwilligungen digital verwalten und dokumentieren
- Fotos geschützt bereitstellen (nur für berechtigte Eltern)
- Datenschutzrisiken vermeiden (keine WhatsApp, E-Mail etc.)
- Rechtssicherheit gewährleisten
Der empfohlene Weg in 5 Schritten:
- 1Schriftliche Einwilligung vor Foto-Event einholen
- 2Sichere, verschlüsselte Speicherung auf deutschen Servern
- 3Kontrollierter Zugang nur für berechtigte Eltern
- 4Dokumentation aller Zugriffe und Downloads
- 5Möglichkeit zum jederzeitigen Widerruf und Sofort-Löschung
Mehr Details gewünscht?
Lesen Sie unseren vollständigen DSGVO-Leitfaden für Schulfotos mit allen rechtlichen Grundlagen, praktischen Tipps und Vorlagen.
Häufig gestellte Fragen
Q:Gilt DSGVO auch für interne Nutzung von Schulfotos?
A:Ja, sobald Fotos digital verarbeitet werden, gilt die DSGVO. Auch interne Speicherung und Weitergabe an Kollegen erfordert eine Rechtsgrundlage – in der Regel die Einwilligung der Eltern nach Art. 6 DSGVO.
Q:Dürfen Schulen Fotos ohne Einwilligung für Dokumentation machen?
A:Nein, auch für interne Dokumentation ist eine Einwilligung erforderlich, wenn Kinder erkennbar sind. Eine Alternative sind anonymisierte Fotos (Rückenansicht, verpixelte Gesichter), die keine personenbezogenen Daten darstellen.
Q:Was passiert, wenn Eltern die Einwilligung widerrufen?
A:Bei Widerruf müssen alle öffentlichen Fotos des Kindes unverzüglich gelöscht bzw. ausgeblendet werden. Das Kind darf ab dem Widerruf nicht mehr fotografiert werden, bis eine neue Einwilligung vorliegt. Die Schule muss dies dokumentieren.
Q:Sind Gruppenfotos mit einzelnen nicht-einwilligenden Kindern erlaubt?
A:Nein, Gruppenfotos dürfen nur erstellt werden, wenn alle abgebildeten Kinder eine Einwilligung haben. Nicht-einwilligende Kinder müssen ausgeschlossen werden oder das Foto darf gar nicht erst erstellt werden.
Q:Wie lange dürfen Schulfotos gespeichert werden?
A:Die Speicherdauer muss in der Einwilligung angegeben werden. Üblich sind 1-3 Jahre, bis zum Ende des Schuljahres oder bis die Schüler die Schule verlassen. Nach Ablauf oder bei Widerruf müssen Fotos vollständig gelöscht werden.