Vadim Shchepin
Gründer KinderAlbum · Über den Autor
Dürfen Kinderfotos ins Internet?
Erkennbare Fotos von Kindern dürfen nur mit gültiger Einwilligung ins Internet. Bei Kindern unter 16 Jahren entscheiden die Sorgeberechtigten, ab 16 Jahren in der Regel das Kind selbst. Die Einwilligung muss freiwillig sein, sich auf einen klaren Zweck beziehen und lässt sich jederzeit widerrufen. Ohne diese Grundlage ist die Veröffentlichung nach § 22 KunstUrhG und nach der DSGVO unzulässig und kann nach § 33 KunstUrhG sogar strafbar sein.
Jahre: Ab diesem Alter darf ein Kind nach Art. 8 DSGVO selbst einwilligen.
Jahre: niedrigste Altersgrenze, die EU-Staaten festlegen dürfen. Deutschland bleibt bei 16.
KunstUrhG: Verbreiten von Bildnissen nur mit Einwilligung der abgebildeten Person.
Freiheits- oder Geldstrafe nach § 33 KunstUrhG bei unbefugter Veröffentlichung.
Die Rechtslage kurz erklärt
Zwei Regelwerke greifen ineinander: das Kunsturhebergesetz und die DSGVO. Das Bundesministerium des Innern stellte zur Einführung der DSGVO klar, dass sich an der bisherigen Rechtslage zum Umgang mit Fotografien nichts Wesentliches ändert, das Kunsturhebergesetz gilt weiter.
- Recht am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG)
- Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Geregelt ist also das Verbreiten und Zeigen, nicht das bloße Aufnehmen. Bei Kindern üben die Sorgeberechtigten dieses Recht aus.
- Strafbarkeit (§ 33 KunstUrhG)
- Wer ein Bildnis entgegen § 22 verbreitet oder öffentlich zeigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
- DSGVO (Art. 6 und Art. 8)
- Ein erkennbares Foto ist ein personenbezogenes Datum. Für die Verarbeitung braucht es nach Art. 6 eine Rechtsgrundlage, meist die Einwilligung. Art. 8 legt fest, ab wann ein Kind selbst einwilligen darf.
- Widerruf jederzeit (Art. 7 DSGVO)
- Eine erteilte Einwilligung kann ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden. Danach sind die Bilder zu löschen, etwa von der Schulhomepage.
Den vollen rechtlichen Hintergrund finden Sie unter Fotos von Kindern ohne Einwilligung: Strafen und Folgen.
Wer darf entscheiden, und ab welchem Alter?
- Unter 16:Die Sorgeberechtigten entscheiden. Haben beide Eltern das Sorgerecht, müssen beide zustimmen.
- Ab 16:Das Kind kann nach Art. 8 DSGVO selbst einwilligen. Schulen holen die Zustimmung dann erneut bei den Jugendlichen selbst ein, oft gemeinsam mit den Eltern.
- EU-Spielraum:Mitgliedstaaten dürfen die Grenze auf höchstens 13 Jahre senken. Deutschland nutzt das nicht und bleibt bei 16.
Auch wenn ein Kind zustimmt, bleibt die Verantwortung bei den Eltern: Die Entscheidung muss dem Schutzbedürfnis des Kindes gerecht werden.

Welche Risiken bestehen

Dauerhafte digitale Spur
Ein einmal hochgeladenes Bild lässt sich kopieren und weiterverbreiten. Veröffentlichte Kinderbilder sind oft noch Jahre oder Jahrzehnte später auffindbar, ohne dass das Kind je zugestimmt hat.
Gesichtserkennung
Öffentliche Fotos lassen sich automatisiert auswerten. In einem dokumentierten Fall wurde ein als Zweijähriger entführtes Kind 30 Jahre später per Gesichtserkennung wiedergefunden, ein Hinweis darauf, was die Technik mit Bildern anstellen kann.
Missbrauch durch Dritte
Selbst harmlose Bilder, etwa von Kindern im Schlafanzug oder Jugendlichen in Badekleidung, werden von Tätern gezielt gesucht und in sexualisierte Zusammenhänge gestellt oder zur Bloßstellung bearbeitet.
Datenabfluss ins Ausland
Viele Dienste speichern Bilder auf Servern außerhalb der EU. Bei US-Anbietern können dortige Behörden auf die Daten zugreifen, das europäische Schutzniveau ist dann nicht mehr garantiert.
Eine Befragung im Rahmen von EU Kids Online ergab 2019, dass 9 Prozent der Kinder berichteten, ihre Eltern hätten ohne ihr Einverständnis Inhalte über sie veröffentlicht. Dieses unbedachte Teilen wird als „Sharenting“ bezeichnet.
Drei Wege, Kinderfotos zu teilen, im Vergleich
| Kriterium | Öffentlich posten | WhatsApp-Gruppe | Geschützte Galerie |
|---|---|---|---|
| Wer sieht die Bilder | Praktisch jeder im Netz | Alle Gruppenmitglieder | Nur Personen mit persönlichem Zugang |
| Serverstandort | Meist USA | USA (Meta) | Deutschland / EU |
| Weiterverbreitung | Unkontrolliert, dauerhaft | Jedes Mitglied kann speichern und teilen | Kein Download für Unbefugte |
| Freigabe widerrufbar | Kaum möglich | Nein, Bilder sind verteilt | Jederzeit, Zugriff wird sofort entzogen |
| DSGVO-konform | Nein | Von Behörden als unzulässig bewertet | Ja, mit Einwilligung |
Sind WhatsApp-Gruppen sicher genug?
Für Fotos von Kindern reicht eine geschlossene Gruppe nicht aus. Jedes Mitglied kann Bilder speichern und weiterleiten, und die Telefonnummern aller Teilnehmer liegen offen. Mit der Nutzung werden Daten an das US-Unternehmen Meta übermittelt, auf die unter Umständen amerikanische Behörden zugreifen können.
„Eine dienstliche Nutzung von WhatsApp zur Kommunikation von Lehrkräften mit Schülerinnen und Schülern bzw. Erziehungsberechtigten ist aus datenschutzrechtlicher Sicht als unzulässig anzusehen.“
Mehr dazu lesen Sie unter WhatsApp und Schulfotos: der Datenschutz-Check.
So teilen Sie Kinderfotos sicher

- Geschützte Galerie mit persönlichem Zugang statt offener Plattform
- Server in Deutschland oder der EU
- Freigaben jederzeit widerrufbar
- Keine öffentlichen Posts in sozialen Netzwerken
- Kein unkontrolliertes Teilen per WhatsApp-Gruppe
- Gesichter Dritter unkenntlich machen, wenn nötig
Checkliste für Eltern
- Vor dem Teilen fragen: Würde mein Kind das später selbst so wollen?
- Erkennbare Fotos anderer Kinder nur mit Einwilligung der Eltern posten.
- Keine sensiblen Situationen zeigen (Badekleidung, Krankheit, Schlafanzug).
- Privatsphäre-Einstellungen prüfen und öffentliche Sichtbarkeit vermeiden.
- Für regelmäßiges Teilen eine geschützte Galerie mit EU-Servern nutzen.
- Einwilligung dokumentieren und Widerruf jederzeit ermöglichen.
Häufige Fragen
Dürfen Kinderfotos ins Internet?
Nur mit gültiger Einwilligung. Bei Kindern unter 16 Jahren entscheiden die Sorgeberechtigten, ab 16 Jahren beziehen Schulen und Datenschutzbehörden in der Regel das Kind selbst mit ein. Ohne Einwilligung ist das Verbreiten erkennbarer Kinderfotos unzulässig, sowohl nach § 22 Kunsturhebergesetz als auch nach der DSGVO.
Ab welchem Alter darf mein Kind selbst über Fotos entscheiden?
Die DSGVO setzt die Altersgrenze für die eigene Einwilligung bei 16 Jahren an (Art. 8). Die Mitgliedstaaten dürfen sie auf höchstens 13 Jahre senken, Deutschland bleibt bei 16. Unter 16 müssen die Eltern als Träger der elterlichen Verantwortung einwilligen. Schulen holen ab 16 Jahren die Zustimmung erneut bei den Jugendlichen selbst ein.
Drohen Strafen, wenn ich Fotos anderer Kinder ohne Erlaubnis poste?
Ja. Wer ein Bildnis entgegen § 22 KunstUrhG verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt, kann nach § 33 KunstUrhG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Hinzu kommen mögliche Ansprüche auf Unterlassung, Löschung und Schadensersatz.
Dürfen Großeltern oder Verwandte Fotos meines Kindes posten?
Nur mit Ihrer Zustimmung als Sorgeberechtigte. Auch wohlmeinende Verwandte brauchen Ihr Einverständnis, bevor sie erkennbare Bilder Ihres Kindes in sozialen Netzwerken teilen. Sprechen Sie klare Regeln in der Familie ab.
Was kann ich tun, wenn ein Foto meines Kindes ohne Erlaubnis online steht?
Fordern Sie die verantwortliche Stelle direkt und am besten schriftlich zur Löschung auf. Sie können sich auf das Recht am eigenen Bild und auf das Auskunfts- und Löschrecht nach DSGVO berufen. Bei Plattformen nutzen Sie die Meldefunktion, bei Verstößen durch Schulen oder Vereine die zuständige Landesdatenschutzbehörde.
Sind Fotos in geschlossenen Gruppen oder im Elternchat sicher?
Nur eingeschränkt. In einer WhatsApp-Gruppe kann jedes Mitglied die Bilder speichern und weiterleiten, die Telefonnummern aller Teilnehmer liegen offen, und die Daten gehen an ein US-Unternehmen. Mehrere Landesdatenschutzbehörden halten den dienstlichen Einsatz von WhatsApp deshalb für unzulässig. Besser sind Plattformen mit Zugriffskontrolle und Serverstandort in Deutschland.
Wie teile ich Kinderfotos sicher mit Familie, Schule oder Kita?
Über eine geschützte Galerie mit persönlichem Zugang, Servern in der EU und der Möglichkeit, Freigaben jederzeit zu widerrufen. So sehen nur berechtigte Personen die Bilder, und Sie behalten die Kontrolle darüber, wer was sieht und wie lange.
Quellen und weiterführende Gesetzestexte
- →§ 22 KunstUrhG – Recht am eigenen Bild (gesetze-im-internet.de)
- →§ 33 KunstUrhG – Strafvorschrift (gesetze-im-internet.de)
- →Art. 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
- →Art. 8 DSGVO – Einwilligung von Kindern (Altersgrenze 16)
- →LfDI Baden-Württemberg – Dürfen Lehrer WhatsApp benutzen?
- →LfDI Rheinland-Pfalz – Datenschutz in der Schule, FAQ (Einwilligung, Widerruf)
- →klicksafe.de – Kinderbilder im Netz: problematische Aspekte des Sharenting
- →Polizeiliche Kriminalprävention – Umgang mit Kinderfotos in sozialen Netzwerken
