16 Bundesländer, 16 Schulgesetze, 16 Datenschutzaufsichtsbehörden — und jede hat eine eigene Meinung dazu, wie Schulen mit Fotos von Kindern umgehen sollen. Was in Hamburg erlaubt ist, kann in Stuttgart einen besorgten Anruf der Aufsichtsbehörde auslösen. Was in München als ausreichend gilt, reicht in Düsseldorf möglicherweise nicht.
Für Schulleitungen und Datenschutzbeauftragte ist das mehr als ein akademisches Problem. Es bedeutet: Sie müssen wissen, welche Regeln in Ihrem Bundesland gelten, bevor Sie eine Foto-Plattform einführen, Einwilligungen formulieren oder Fotos an Eltern weitergeben. Dieser Leitfaden verschafft Ihnen den Überblick — von NRW über Bayern bis Baden-Württemberg, mit einem Blick auf die übrigen Länder.
Warum das wichtig ist
Ein Datenschutzverstoß bei Kinderfotos ist kein Kavaliersdelikt. Elternbeschwerden bei der Aufsichtsbehörde, Prüfverfahren, Anordnungen — und im schlimmsten Fall negative Presse. Die häufigste Ursache: Schulen orientieren sich an Regelungen, die für ihr Bundesland gar nicht gelten.
Die DSGVO als Rahmen — was sie regelt und was sie offen lässt
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt seit Mai 2018 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten — und damit auch in allen 16 deutschen Bundesländern. Sie bildet den rechtlichen Rahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich Fotos. Aber: Die DSGVO enthält zahlreiche Öffnungsklauseln, die den Mitgliedstaaten — und in Deutschland den Bundesländern — Spielraum lassen.
Was die DSGVO bundesweit einheitlich regelt:
- Art. 6 Abs. 1: Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung (Einwilligung, berechtigtes Interesse, öffentliches Interesse etc.)
- Art. 7 & 8: Bedingungen für die Einwilligung, insbesondere bei Minderjährigen
- Art. 25: Datenschutz durch Technikgestaltung (Privacy by Design) und datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Privacy by Default)
- Art. 35: Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) bei hohem Risiko
- Art. 28: Auftragsverarbeitung — relevant bei Nutzung externer Foto-Plattformen
Was die DSGVO den Ländern überlässt
- • Konkretisierung der Rechtsgrundlage für öffentliche Stellen (Art. 6 Abs. 1 lit. e i.V.m. Abs. 2/3)
- • Definition, welche Daten Schulen erheben dürfen (Datenkataloge)
- • Regelungen zur Aufbewahrung und Löschung schulischer Daten
- • Anforderungen an den Einsatz digitaler Plattformen im Schulkontext
- • Präzisierung der Informationspflichten gegenüber Eltern
Die DSGVO setzt den Rahmen. Die Schulgesetze füllen ihn. Und genau an dieser Stelle wird es für Schulen kompliziert — denn jedes Land füllt anders.
Nordrhein-Westfalen: VO-DV I, VO-DV II und die LDI NRW
NRW ist das bevölkerungsreichste Bundesland und hat mit der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten (VO-DV I) und der VO-DV II ein besonders detailliertes Regelwerk für den Datenschutz an Schulen geschaffen. Für Schulfotos ist dieses Regelwerk gleichzeitig Segen und Fluch: Es gibt Orientierung, aber auch Komplexität.
Zentrale Rechtsgrundlagen in NRW:
- SchulG NRW § 120–122: Allgemeine Datenschutzbestimmungen für Schulen, einschließlich Verarbeitungsbefugnisse und Auskunftsrechte der Eltern
- VO-DV I § 1–5, Anlage 3: Definiert abschließend, welche Daten von Schülerinnen und Schülern verarbeitet werden dürfen. Fotos sind nicht in der Anlage 3 aufgeführt
- VO-DV II: Regelt die Datenverarbeitung durch Lehrkräfte auf privaten Endgeräten — relevant, wenn Lehrkräfte mit dem eigenen Smartphone fotografieren
Fotos nicht im Datenkatalog — was bedeutet das?
Die Anlage 3 der VO-DV I listet abschließend auf, welche Schülerdaten Schulen verarbeiten dürfen: Name, Geburtsdatum, Adresse, Religionszugehörigkeit und weitere. Fotos sind nicht aufgeführt. Das bedeutet: Schulen in NRW können sich für die Erstellung und Weitergabe von Schülerfotos nicht auf die VO-DV I als Rechtsgrundlage stützen.
Konsequenz
Für Schulfotos in NRW bleibt als Rechtsgrundlage ausschließlich die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Diese muss freiwillig, informiert, zweckgebunden und widerrufbar sein. Die LDI NRW hat dies in mehreren Stellungnahmen bestätigt.
VO-DV II: Lehrkräfte und private Geräte
Ein Sonderfall in NRW: Die VO-DV II regelt, unter welchen Bedingungen Lehrkräfte schulische Daten auf privaten Endgeräten verarbeiten dürfen. Das betrifft direkt die Praxis des Fotografierens mit dem eigenen Smartphone.
Erlaubt mit Genehmigung
- • Verarbeitung auf privatem Gerät mit Genehmigung der Schulleitung
- • Nutzung einer dienstlichen Foto-Plattform über das private Gerät
- • Sofortiges Hochladen und Löschen vom Gerät
Nicht erlaubt
- • Dauerhafte Speicherung auf privatem Smartphone
- • Weitergabe über private Messenger (WhatsApp etc.)
- • Synchronisierung mit privater Cloud (iCloud, Google Photos)
Position der LDI NRW
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW hat sich in mehreren Tätigkeitsberichten zu Schulfotos positioniert. Die Kernaussagen:
- •Einwilligung ist die einzige tragfähige Rechtsgrundlage für Schulfotos
- •Die Einwilligung muss vor dem Fotografieren eingeholt werden
- •Pauschaleinwilligungen zu Schuljahresbeginn sind kritisch zu bewerten
- •Die Nutzung US-amerikanischer Cloud-Dienste für Schulfotos ist nicht empfohlen
Bayern: BayEUG, BaySchO und der BayLfD
Bayern geht beim Datenschutz an Schulen einen eigenen Weg — wenig überraschend. Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und die Bayerische Schulordnung (BaySchO) bilden das Fundament. Ergänzt werden sie durch die umfangreichen Stellungnahmen des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz (BayLfD).
Zentrale Rechtsgrundlagen in Bayern:
- BayEUG Art. 85–85a: Datenerhebung und -verarbeitung an Schulen. Art. 85 Abs. 1 erlaubt die Erhebung personenbezogener Daten, soweit dies zur Erfüllung des Bildungsauftrags erforderlich ist
- BaySchO § 46: Konkretisiert die Datenverarbeitung und verweist auf die DSGVO-Anforderungen. Enthält Regelungen zu Aufbewahrungsfristen und Löschpflichten
- BayDSG (Bayerisches Datenschutzgesetz): Ergänzt die DSGVO für bayerische öffentliche Stellen, einschließlich Schulen
Fotos im bayerischen Schulrecht
Ähnlich wie in NRW sind Fotos in Bayern nicht explizit als zulässige Datenerhebung im Schulrecht verankert. Der BayLfD stellt klar: Die bloße Zugehörigkeit eines Kindes zur Schule begründet keine Befugnis, es zu fotografieren. Art. 85 Abs. 1 BayEUG deckt nur die für den Bildungsauftrag erforderlichen Daten — und Fotos gehören in der Regel nicht dazu.
„Das Anfertigen von Fotos im Schulkontext ist keine Routinemaßnahme der Schulverwaltung. Es bedarf einer eigenen Rechtsgrundlage — in der Regel der Einwilligung der Erziehungsberechtigten.“— BayLfD, Tätigkeitsbericht 2023/2024
DSFA-Pflicht in Bayern
Bayern hebt sich durch eine besonders klare Positionierung zur Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) ab. Der BayLfD hat eine Positivliste veröffentlicht, die festlegt, wann eine DSFA nach Art. 35 DSGVO durchzuführen ist.
Wann eine DSFA für Schulfotos nötig sein kann:
- • Systematische, regelmäßige Erhebung von Fotos Minderjähriger
- • Einsatz einer digitalen Plattform zur Speicherung und Weitergabe
- • Nutzung biometrischer Merkmale (z.B. Gesichtserkennung zur Zuordnung)
- • Verarbeitung durch externe Auftragsverarbeiter
Bayerische Besonderheiten
Strenge Zweckbindung
Die Einwilligung muss für jeden Verwendungszweck separat eingeholt werden. „Klassenfoto für Elternportal“ ist ein anderer Zweck als „Foto für Jahresbericht“.
Dokumentationspflicht
Schulen müssen in ihrem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO) die Fotoverarbeitung explizit aufführen.
Löschung nach Zweckerreichung
Die BaySchO fordert Löschung personenbezogener Daten nach Zweckerreichung. Für Schulfotos bedeutet das: Spätestens am Ende des Schuljahres, sofern kein anderer Zweck vorliegt.
Baden-Württemberg: LfDI BW und der strenge Kurs
Baden-Württemberg hat sich in den letzten Jahren als das Bundesland mit den strengsten Datenschutz-Anforderungen für Schulen positioniert. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI BW) nimmt eine dezidiert restriktive Haltung ein — und wird dabei von der Verwaltungsvorschrift Datenschutz an Schulen (VwV Datenschutz) gestützt.
Zentrale Rechtsgrundlagen in Baden-Württemberg:
- Schulgesetz BW § 115: Datenverarbeitung an Schulen, verweist auf die DSGVO und das LDSG BW
- VwV Datenschutz an Schulen: Konkretisiert die Anforderungen des Schulgesetzes und der DSGVO für den Schulalltag
- LDSG BW (Landesdatenschutzgesetz): Ergänzende Regelungen für öffentliche Stellen in Baden-Württemberg
Die restriktive Linie des LfDI BW
Der LfDI BW hat sich wiederholt und deutlich zum Thema Schulfotos geäußert. Die Positionen gehen teilweise über die Anforderungen anderer Bundesländer hinaus:
Strenge Positionen des LfDI BW
- Kein berechtigtes Interesse: Für Schulfotos kommt Art. 6 Abs. 1 lit. f (berechtigtes Interesse) nicht in Betracht. Nur Einwilligung ist zulässig.
- Keine Cloud-Dienste ohne Prüfung: Die Nutzung von Cloud-Plattformen für Schulfotos bedarf einer eingehenden datenschutzrechtlichen Prüfung. US-Dienste sind ausgeschlossen.
- Fotografieren bei Schulveranstaltungen: Auch bei Schulfesten und Aufführungen ist eine Einwilligung erforderlich — die „Veranstaltungs“-Ausnahme des KUG wird restriktiv ausgelegt.
- Elternfotos bei Schulveranstaltungen: Schulen sollen Eltern darauf hinweisen, dass sie Fotos anderer Kinder nicht in sozialen Medien veröffentlichen dürfen.
VwV Datenschutz an Schulen: Praxisrelevante Punkte
Die VwV Datenschutz an Schulen ist kein Gesetz, sondern eine Verwaltungsvorschrift — sie bindet aber die Schulverwaltung und gibt den Schulen einen verbindlichen Handlungsrahmen vor. Für Fotos relevante Regelungen:
- Digitale Einwilligungen sind zulässig, wenn die Nachweisbarkeit gewährleistet ist
- Löschfristen: Fotos spätestens ein Jahr nach Ende des Schuljahres löschen
- Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) ist Pflicht bei Nutzung externer Plattformen
- Technische und organisatorische Maßnahmen müssen dokumentiert werden
Baden-Württemberg setzt den Goldstandard für Datenschutz an Schulen. Was hier zulässig ist, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in allen anderen Bundesländern zulässig. Umgekehrt gilt das nicht.
Weitere Bundesländer im Überblick
Neben den drei großen Flächenländern haben auch die übrigen Bundesländer eigene Regelungen — wenn auch teilweise weniger detailliert. Hier die wichtigsten im Überblick:
Niedersachsen
Rechtsgrundlagen: NSchG § 31, Erl. „Datenschutz an Schulen“ des MK Niedersachsen
Niedersachsen folgt weitgehend der DSGVO ohne starke eigene Konkretisierung für Fotos. Die Landesschülerdatenverordnung definiert zulässige Daten — Fotos sind nicht enthalten. Einwilligung ist erforderlich. Das Kultusministerium empfiehlt, Fotos nur über schulisch kontrollierte Kanäle weiterzugeben. Besonderheit: Niedersachsen hat vergleichsweise früh einen Leitfaden für Datenschutzbeauftragte an Schulen veröffentlicht, der auch Fotosituationen behandelt.
Hessen
Rechtsgrundlagen: HSchG § 83, HDSG, Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen
Hessen hat mit dem HDSIG (Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz) ein eigenes Landesgesetz, das die DSGVO ergänzt. Für Schulfotos gilt: Einwilligung ist Pflicht, die Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen listet Fotos nicht als zulässige Routinedaten auf. Der HBDI (Hessischer Beauftragter für Datenschutz) betont, dass bei der Nutzung digitaler Plattformen ein AVV nach Art. 28 DSGVO zwingend erforderlich ist.
Sachsen
Rechtsgrundlagen: SächsSchulG § 63, SächsDSG, VwV Schuldatenschutz
Sachsen verfolgt einen pragmatischen Ansatz. Das Sächsische Schulgesetz ermächtigt Schulen zur Verarbeitung der für den Schulbetrieb erforderlichen Daten. Für Fotos wird die Einwilligung als Regelfall vorausgesetzt. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte hat Handlungsempfehlungen veröffentlicht, die insbesondere auf die sichere Speicherung und kontrollierte Weitergabe abstellen. Cloud-Lösungen werden akzeptiert, wenn der Server in der EU steht und ein AVV vorliegt.
Hamburg
Rechtsgrundlagen: HmbSG § 98, HmbDSG, Richtlinie „Datenschutz an Schulen“ der BSB Hamburg
Hamburg als Stadtstaat hat kompakte, aber klare Regelungen. Die Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) hat eine eigene Richtlinie herausgegeben, die den Umgang mit Fotos an Schulen regelt. Kernpunkte: Einwilligung vor dem Fotografieren, keine Speicherung auf privaten Geräten der Lehrkräfte, Nutzung der schulischen IT-Infrastruktur. Der HmbBfDI hat zudem klargestellt, dass Fotos in Eltern-Chatgruppen nicht von der Schule verantwortet werden, aber Schulen eine Hinweispflicht haben.
Vergleichsmatrix: Anforderungen nach Bundesland
Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick. Spoiler: Am Ende läuft es immer auf Einwilligung hinaus — aber die Rahmenbedingungen und Dokumentationspflichten variieren erheblich.
| Anforderung | NRW | Bayern | BW | Nds. | Hessen | Hamburg |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Einwilligung für Schulfotos | Pflicht | Pflicht | Pflicht | Pflicht | Pflicht | Pflicht |
| Fotos im Datenkatalog | Nein | Nein | Nein | Nein | Nein | Nein |
| Eigene Foto-Verordnung | VO-DV I/II | BaySchO | VwV DS | — | — | BSB-RL |
| DSFA empfohlen/gefordert | Empfohlen | Gefordert* | Empfohlen | Fallweise | Empfohlen | Fallweise |
| Private Geräte geregelt | Ja (VO-DV II) | Teilweise | Ja (VwV) | Allg. DSGVO | Allg. DSGVO | Ja (BSB-RL) |
| Löschfrist definiert | 5 Jahre max. | Schuljahresende | 1 Jahr max. | Allg. DSGVO | Allg. DSGVO | Schuljahresende |
| AVV für Plattformen | Pflicht | Pflicht | Pflicht | Pflicht | Pflicht | Pflicht |
| Strenge-Ranking | ★★★ | ★★★★ | ★★★★★ | ★★ | ★★ | ★★★ |
* Bayern fordert eine DSFA bei systematischer, regelmäßiger Fotoverarbeitung über digitale Plattformen. Strenge-Ranking: Mehr Sterne = strengere Auslegung der Datenschutzanforderungen für Schulfotos.
Die Lösung: Privacy by Default am strengsten Standard
16 verschiedene Regelwerke manuell zu verfolgen ist nicht realistisch. Kein Schulleiter hat die Zeit, die Tätigkeitsberichte aller Landesbeauftragten zu lesen. Kein Datenschutzbeauftragter an einer Grundschule hat die Kapazität, eine DSFA nach bayerischem Standard durchzuführen und gleichzeitig die VO-DV II aus NRW zu berücksichtigen.
Die einzig praktikable Lösung: Eine Software, die automatisch den strengsten Standard aller Bundesländer implementiert. Dann ist man überall auf der sicheren Seite — ohne 16 Regelwerke studieren zu müssen.
Was „Privacy by Default“ konkret bedeutet
Art. 25 Abs. 2 DSGVO fordert datenschutzfreundliche Voreinstellungen. Für eine Foto-Plattform an Schulen heißt das:
Kein Foto sichtbar ohne Einwilligung
Fotos werden erst an Eltern freigegeben, wenn eine gültige, dokumentierte Einwilligung vorliegt. Keine Ausnahmen, keine Abkürzungen.
Zugriff nur auf Klasse des eigenen Kindes
Eltern sehen ausschließlich Fotos der Klasse, der ihr Kind zugeordnet ist. Schulweite Sichtbarkeit ist ausgeschlossen.
Alben standardmäßig im Entwurfsmodus
Neue Alben sind nicht veröffentlicht, bis die Lehrkraft sie bewusst freigibt. Kein versehentliches Teilen.
Widerruf wirkt sofort
Widerruft ein Elternteil die Einwilligung, werden Fotos für dieses Kind sofort unsichtbar — ohne manuellen Eingriff der Lehrkraft.
Serverstandort Deutschland
Keine Datenübertragung in Drittländer. Hosting auf deutschen Servern (Hetzner, Nürnberg). Kein US-Cloud-Dienst involviert.
Vollständige Audit-Dokumentation
Jeder Zugriff, jede Einwilligung, jeder Widerruf wird protokolliert. Die Schule kann jederzeit nachweisen, wer wann was getan hat.
Warum Software das Problem löst, das Verwaltung nicht lösen kann
Manuelle Verwaltung
- • 16 Regelwerke verfolgen und verstehen
- • Einwilligungen auf Papier verwalten
- • Widerrufe manuell umsetzen
- • Zugriffsrechte manuell prüfen
- • Löschfristen im Kalender eintragen
- • Audit-Trail manuell führen
Zeitaufwand: 5–10 Stunden pro Woche
KinderAlbum
- • Strengster Standard automatisch implementiert
- • Digitale Einwilligungsverwaltung
- • Sofortige Umsetzung von Widerrufen
- • Automatische Zugriffskontrolle pro Klasse
- • Erinnerung an Löschfristen
- • Lückenloser Audit-Trail
Zeitaufwand: 0 Stunden — läuft automatisch
Fazit: Am strengsten Standard orientieren und Ruhe haben
Der deutsche Föderalismus macht den Datenschutz für Schulfotos kompliziert — keine Frage. Aber er macht ihn nicht unlösbar. Die Strategie ist einfach:
- 1Orientierung am strengsten Standard (Baden-Württemberg). Was dort zulässig ist, ist überall zulässig.
- 2Immer Einwilligung als Rechtsgrundlage. Kein Versuch, sich auf berechtigtes Interesse zu stützen.
- 3Software nutzen, die Privacy by Default implementiert. Keine manuellen Prozesse für Dinge, die automatisiert werden können.
- 4Dokumentieren. Alles. Einwilligungen, Zugriffe, Widerrufe, Löschungen. Der Audit-Trail ist Ihre Versicherung.
KinderAlbum wurde genau für dieses Problem entwickelt: Eine DSGVO-konforme Foto-Plattform, die den strengsten Standard aller Bundesländer automatisch umsetzt — mit deutschem Hosting, digitaler Einwilligungsverwaltung und lückenlosem Audit-Trail.
Häufig gestellte Fragen zu Schulgesetzen & Datenschutz für Fotos
Q:Welches Bundesland hat die strengsten Datenschutzregeln für Schulfotos?
A:Baden-Württemberg gilt als das Bundesland mit den strengsten Regelungen. Der LfDI BW verlangt eine ausdrückliche, informierte Einwilligung für jede Form der Fotografie an Schulen und empfiehlt in der VwV Datenschutz an Schulen eine restriktive Handhabung. Auch Bayern stellt durch die BaySchO und die DSFA-Pflicht hohe Anforderungen. Für Schulen, die bundeslandübergreifend agieren, empfiehlt sich die Orientierung am strengsten Standard.
Q:Gilt die VO-DV I NRW auch für Fotos auf Klassenfahrten?
A:Die VO-DV I NRW regelt die Datenverarbeitung an Schulen und umfasst grundsätzlich alle personenbezogenen Daten, die im schulischen Kontext erhoben werden. Fotos auf Klassenfahrten fallen darunter, wenn sie von Lehrkräften im Rahmen schulischer Veranstaltungen erstellt werden. Die Anlage 3 der VO-DV I definiert, welche Daten zulässig sind — Fotos sind dort nicht explizit aufgeführt, weshalb eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO erforderlich ist.
Q:Muss ich als Schulleitung in Bayern eine Datenschutz-Folgenabschätzung für Schulfotos durchführen?
A:Nicht pauschal, aber in bestimmten Fällen ja. Der BayLfD empfiehlt eine DSFA nach Art. 35 DSGVO, wenn systematisch und regelmäßig Fotos von Minderjährigen erstellt, digital gespeichert und über Plattformen geteilt werden. Insbesondere bei der Einführung einer neuen Foto-Plattform oder bei Nutzung von Cloud-Diensten ist eine DSFA ratsam. Die BaySchO verweist hier auf die allgemeinen DSGVO-Pflichten.
Q:Dürfen Schulen in Niedersachsen Fotos auf der Schulwebsite veröffentlichen?
A:Nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Das Niedersächsische Schulgesetz enthält keine explizite Erlaubnisnorm für die Veröffentlichung von Schülerfotos auf Websites. Es gilt daher die allgemeine DSGVO-Regelung: Art. 6 Abs. 1 lit. a (Einwilligung) ist die einzige tragfähige Rechtsgrundlage. Die Einwilligung muss den konkreten Veröffentlichungsort und -zweck benennen.
Q:Was bedeutet Privacy by Default für Schulfotos in der Praxis?
A:Privacy by Default (Art. 25 Abs. 2 DSGVO) bedeutet, dass die Voreinstellungen einer Foto-Plattform den maximalen Datenschutz gewährleisten müssen. Konkret: Fotos sind standardmäßig nur für die Lehrkraft sichtbar, nicht für Eltern. Alben werden im Entwurfsmodus erstellt, nicht veröffentlicht. Eltern sehen nur Fotos der eigenen Klasse, nicht der gesamten Schule. Und ohne aktive Einwilligung wird kein Foto geteilt.
Q:Können Schulen sich auf das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) statt auf Einwilligung stützen?
A:Theoretisch ja, praktisch nein — zumindest nicht für die Weitergabe von Fotos an Eltern oder Dritte. Die Datenschutzbehörden aller Bundesländer sind sich einig, dass bei Fotos von Minderjährigen die Interessen und Grundrechte der Kinder regelmäßig überwiegen. Das berechtigte Interesse kann allenfalls für rein schulinterne Dokumentationszwecke herangezogen werden, nicht aber für digitale Plattformen, Websites oder Elternportale.
Q:Wie unterscheiden sich die Löschfristen für Schulfotos zwischen den Bundesländern?
A:Die DSGVO selbst nennt keine konkreten Fristen, sondern verlangt Löschung, wenn der Zweck entfällt. Die Bundesländer konkretisieren dies unterschiedlich: NRW (VO-DV I) schreibt die Löschung personenbezogener Daten spätestens 5 Jahre nach Verlassen der Schule vor. Bayern (BaySchO) fordert Löschung nach Zweckerfüllung, typischerweise am Schuljahresende. Baden-Württemberg empfiehlt Löschung spätestens ein Jahr nach Ablauf des Schuljahres. Für Schulfotos empfehlen die meisten Behörden eine Löschung am Ende des Schuljahres.
Q:Was passiert, wenn eine Schule gegen die landesspezifischen Datenschutzregeln für Fotos verstößt?
A:Die Konsequenzen reichen von Verwarnungen über Anordnungen bis zu Bußgeldern. Schulen als öffentliche Stellen sind in den meisten Bundesländern nicht direkt bußgeldbewehrt, aber die Aufsichtsbehörden können verbindliche Anordnungen erlassen. In der Praxis kommt es häufig zu Beschwerden von Eltern bei der Aufsichtsbehörde, die dann eine Prüfung einleitet. Lehrkräfte können zudem persönlich haftbar sein, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Datenschutzregeln verstoßen.