Fotos in der Kirchengemeinde: DSG-EKD und KDG statt DSGVO

Kirchengemeinden, Diakonie und Caritas unterliegen nicht der DSGVO, sondern eigenem kirchlichem Datenschutzrecht. Wer Fotos von Kinderkirche, Konfirmation, Gemeindefest oder Ferienfreizeit macht, prüft nach anderen Paragrafen als eine Schule oder ein Sportverein. Dieser Leitfaden erklärt, nach welchen.

Warum jede DSGVO-Anleitung hier in die Irre führt

Art. 91 DSGVO erlaubt Kirchen, die schon vor dem Inkrafttreten der DSGVO umfassende eigene Datenschutzregeln hatten, diese weiter anzuwenden, solange sie mit der DSGVO in Einklang gebracht werden. Genau davon haben beide großen Kirchen Gebrauch gemacht.

Deshalb steht in einer kirchlichen Einwilligung nicht Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO, sondern § 6 Nr. 2 DSG-EKD oder die entsprechende Norm des KDG. Und eine Beschwerde landet nicht beim Landesdatenschutzbeauftragten, sondern bei der kirchlichen Aufsicht. Wer eine DSGVO-Vorlage aus dem Internet übernimmt, zitiert im Zweifel das falsche Gesetz.

Welches Gesetz gilt für Ihre Einrichtung?

Evangelisch: DSG-EKD

Das Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland, kurz DSG-EKD oder EKD-Datenschutzgesetz. Es gilt für Landeskirchen, Kirchengemeinden, Diakonie und deren Einrichtungen. Aufsicht ist der Beauftragte für den Datenschutz der EKD (BfD EKD) in Hannover.

Katholisch: KDG

Das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz, kurz KDG. Eine kirchenrechtliche Besonderheit: Es wird in jedem Bistum einzeln erlassen, aber weitgehend wortgleich. Neben den 27 diözesanen Fassungen gibt es eines für die Militärseelsorge und eines für den Verband der Diözesen Deutschlands. Aufsicht sind die Katholischen Datenschutzaufsichten, regional für mehrere Bistümer zuständig.

Nicht kirchlich getragen: DSGVO

Ein eingetragener Verein, der lediglich Räume einer Gemeinde nutzt, ist deshalb noch nicht kirchlich. Für ihn gilt die DSGVO. Entscheidend ist die Trägerschaft, nicht der Veranstaltungsort. Für diesen Fall siehe den Leitfaden Datenschutz im Verein.

Wichtig: Auch wenn die DSGVO formal nicht gilt, ist das Schutzniveau kein niedrigeres. DSG-EKD und KDG sind der DSGVO strukturell nachgebildet: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, Rechtsgrundlagenkatalog, Informationspflichten, Löschpflichten, Auskunftsrechte. In Teilen sind sie sogar strenger, etwa verlangt das KDG für Einwilligungen im Grundsatz die Schriftform.

Anfertigen und Veröffentlichen sind zwei Prüfungen

Die Handreichung des BfD EKD trennt das sauber, und diese Trennung ist der Schlüssel zur ganzen Materie. Ein Foto anzufertigen ist eine Datenverarbeitung nach Kirchenrecht. Ein Foto zu veröffentlichen richtet sich nach dem staatlichen Kunsturhebergesetz, das auch für kirchliche Stellen gilt.

Schritt 1: das Foto anfertigen (DSG-EKD)

Fotos, auf denen Personen erkennbar sind, sind personenbezogene Daten nach § 4 Nr. 1 DSG-EKD. Es gilt das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Als Rechtsgrundlage kommen in Betracht:

  • § 6 Nr. 4 DSG-EKD, berechtigtes Interesse. Die Handreichung nennt als Beispiele ausdrücklich Gemeindefeste und den Tag der offenen Tür in einer diakonischen Einrichtung. Abzustellen ist auch auf die vernünftigen Erwartungen der Betroffenen zum Zeitpunkt der Aufnahme
  • § 6 Nr. 5 DSG-EKD, Vertrag. Etwa wenn ein Fotograf für eine Informationsbroschüre beauftragt wird
  • § 6 Nr. 2 DSG-EKD, Einwilligung. Kommt nach der Handreichung immer dann in Betracht, wenn es keine andere Rechtsgrundlage gibt. Zu Nachweiszwecken empfohlen in Textform oder Schriftform, § 11 in Verbindung mit § 4 Nr. 13 DSG-EKD

Praxisfalle: Holt die Gemeinde eine Einwilligung ein, obwohl auch eine andere Rechtsgrundlage vorliegt, kann sie sich bei einem Widerruf nicht mehr auf diese andere Grundlage berufen. Wer sicher auf berechtigtes Interesse stützen kann, sollte also nicht zusätzlich eine Einwilligung einsammeln.

Schritt 2: das Foto veröffentlichen (KunstUrhG)

Hier richtet sich die Bewertung nach §§ 22 ff. KunstUrhG, dem Recht am eigenen Bild. Entscheidend ist, ob ein Bildnis vorliegt, also ob die Person erkennbar oder identifizierbar ist. Wird der Name im Zusammenhang genannt, ist davon immer auszugehen.

  • § 22 KunstUrhG: grundsätzlich Einwilligung vor der Veröffentlichung. Die Anforderungen sollen § 11 DSG-EKD entsprechen, keine pauschale Einwilligung, sondern konkret: welche Fotos, welche Form der Veröffentlichung (Internetseite, Flyer, Werbevideo)
  • § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG: keine Einwilligung nötig bei öffentlichen Versammlungen. Der Versammlungsbegriff ist weit, Gemeindefest und Adventsbasar fallen darunter, ebenso Sommerfest und Tag der offenen Tür diakonischer Einrichtungen
  • Aber: Es muss eine öffentliche Veranstaltung sein, die Darstellung der Veranstaltung selbst muss im Vordergrund stehen, es dürfen nicht lediglich einzelne Personen abgebildet sein, und der Veranstaltungsbezug muss auf dem Foto selbst erkennbar sein

Fotos von Kindern: der strengste Teil

Kinderkirche, Krabbelgruppe, Konfirmandenunterricht, Erstkommunion, Zeltlager: der Alltag einer Gemeinde besteht zu einem großen Teil aus Arbeit mit Minderjährigen. Genau hier lässt die Handreichung des BfD EKD am wenigsten Spielraum.

Die Versammlungs-Ausnahme trägt bei Kindern nicht

§ 23 Abs. 2 KunstUrhG nimmt die Ausnahme zurück, wenn ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person entgegensteht. Nach der Handreichung stellt die Abbildung von Kindern aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit stets eine solche Gegenausnahme dar. Bei fehlender Einsichtsfähigkeit ist die Einwilligung der Personensorgeberechtigten einzuholen. Auf das Gemeindefest-Argument können Sie sich bei erkennbaren Kindern also nicht stützen.

Interessenabwägung vorher und dokumentiert

Soll das Anfertigen auf § 6 Nr. 4 DSG-EKD gestützt werden, ist die Abwägung stets vor der Aufnahme durchzuführen und zu dokumentieren. Relevante Merkmale nennt die Handreichung ausdrücklich: das Alter des Kindes, der Zweck der Verarbeitung, die Gruppengröße, die Eingriffsintensität und die Wahrscheinlichkeit eines Schadens.

Beide Eltern, und ein Widerruf genügt

Sind beide Elternteile personensorgeberechtigt, ist die Einwilligung beider einzuholen. Ist ein Elternteil verhindert, kann es ausreichen, wenn das andere dessen Einverständnis bestätigt. Umgekehrt: Wird die Einwilligung von einem Elternteil widerrufen, reicht das aus.

Ab 14 Jahren zusätzlich das Kind selbst

Hat das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet, muss neben der Einwilligung der Personensorgeberechtigten auch die Einwilligung des Kindes eingeholt werden. Für Schulen und vergleichbare Einrichtungen bedeutet das: die Einwilligung erneut einholen, sobald die Jugendlichen selbst einsichtsfähig sind. Für eine Konfirmandengruppe heißt das immer zwei Unterschriften.

Anmeldung reicht nur, wenn sie konkret ist

Für Kindertagesstätten, Schulen oder ähnliche Einrichtungen genügt eine Einwilligung bei der Anmeldung, aber nur soweit hinreichend konkret beschrieben ist, in welchen Situationen Fotos angefertigt und wo sie veröffentlicht werden sollen. Ein pauschales Kreuz auf dem Anmeldebogen erfüllt das nicht.

Der wichtigste Satz der Handreichung für die Praxis

Die Personensorgeberechtigten sollen wählen können, ob sie in eine einrichtungsinterne oder in eine weiterreichende Offenlegung einwilligen. Und: Können Fotos von einem unüberschaubaren Adressatenkreis zur Kenntnis genommen werden, etwa auf einer Homepage oder in einer Werbebroschüre, wird dringend geraten, für dieses Foto eine gesonderte Einwilligung einzuholen, und das konkrete Foto sollte den Personensorgeberechtigten hierfür gezeigt werden.

Genau darauf läuft die praktische Lösung hinaus: ein geschützter interner Bereich für die Eltern der Gruppe als Standardfall, und eine öffentliche Veröffentlichung nur als bewusste Einzelfallentscheidung.

Keine schwarzen Balken

Von einer Unkenntlichmachung eines Kindes, dessen Eltern keine Einwilligung erklärt haben, etwa durch einen schwarzen Balken, sollte abgesehen werden. Die Handreichung nennt zwei Gründe: die stigmatisierende Wirkung, und dass sich andere Betroffene in ihrer freien Entscheidung eingeschränkt fühlen könnten. Nutzen Sie stattdessen ein Album, in dem einzelne Fotos gar nicht erst angezeigt werden.

Gemeindebrief, Mitarbeitende, besondere Daten

Der Gemeindebrief ist nicht privilegiert

§ 51 DSG-EKD enthält ein Medienprivileg für eigene journalistisch-redaktionelle Zwecke, bei dem keine Einwilligung nötig ist und die Informationspflichten der §§ 17 ff. DSG-EKD entfallen. Der Gemeindebrief fällt nach überwiegender Auffassung nicht darunter. Fotos für den Gemeindebrief sind damit normale Verarbeitung, und die Veröffentlichung richtet sich nach dem KunstUrhG.

Fotos von Mitarbeitenden

Im Beschäftigtendatenschutz nach § 49 Abs. 1 DSG-EKD kommt ein Anfertigen lediglich zur Durchführung des Beschäftigtenverhältnisses in Betracht. In allen anderen Fällen ist eine Einwilligung nötig, und die muss nach § 49 Abs. 3 Satz 3 DSG-EKD grundsätzlich in Textform erteilt werden, etwa per E-Mail. Zusätzlich gelten besondere Anforderungen an die Freiwilligkeit.

Wenn das Foto Gesundheitsdaten zeigt

Fotos können besondere Kategorien personenbezogener Daten enthalten, wenn entsprechende Merkmale erkennbar sind. Die Handreichung nennt ausdrücklich eine sichtbare Behinderung oder ein medizinisches Hilfsmittel. Solche Verarbeitungen sind nur unter den engen Voraussetzungen des § 13 DSG-EKD möglich. Für diakonische Einrichtungen ist das der Regelfall, nicht die Ausnahme.

Informationspflichten beim Gruppenfoto

Auch das Anfertigen löst Informationspflichten nach §§ 17, 18 DSG-EKD aus. Bei Einzel- oder Gruppenfotos in einer Kindertagesstätte oder Schule liegt ein Fall des § 17 DSG-EKD vor. Geeignet und angemessen dürfte regelmäßig der Zeitpunkt der Einholung der Einwilligung sein, also legen Sie die Information dem Einwilligungsformular bei.

Löschen, und warum das Archiv kein Ausweg ist

Für die Löschung gelten die allgemeinen Grundsätze und insbesondere § 21 DSG-EKD. Der praktisch wichtigste Hinweis der Handreichung wird oft überlesen:

Eine Übergabe von Fotos an das Archiv ist datenschutzrechtlich wie eine Löschung zu werten.

Sie können also nicht Bilder aus dem aktiven Bestand nehmen, ins Gemeindearchiv legen und trotzdem weiter darauf zugreifen oder daraus veröffentlichen. Wer das Archiv als Zwischenlager benutzt, hat nicht gelöscht.

Für die Praxis folgt daraus: Legen Sie beim Anlegen eines Albums eine Frist fest und tragen Sie den Löschtermin ein. Ein Album, das nach der Ferienfreizeit unbefristet online bleibt, verstößt gegen die Speicherbegrenzung, auch wenn niemand es mehr aufruft.

So setzen Gemeinden das praktisch um

Übersetzt man die Handreichung in eine Arbeitsanweisung, ergibt sich ein klares Bild: Der Standardfall ist ein einrichtungsinterner, zugangsgeschützter Bereich für die Eltern der Gruppe. Die öffentliche Veröffentlichung ist die Ausnahme mit eigener Einwilligung pro Foto. Genau dafür ist KinderAlbum gebaut.

Was das konkret bedeutet:

  • Einrichtungsintern als Voreinstellung: ein Album pro Gruppe oder Anlass, Zugang nur per Link und PIN, keine Indexierung durch Suchmaschinen
  • Einzelne Fotos ausblenden statt Kinder mit Balken zu überdecken, so wie es die Handreichung nahelegt
  • Widerruf eines Elternteils sofort umsetzbar, ohne das ganze Album zu löschen
  • Löschen auf Knopfdruck zum vereinbarten Termin, kein Umweg über ein Archiv
  • Server in Deutschland: Hetzner Nürnberg, keine Drittlandübermittlung zu prüfen
  • Mehrere Mitarbeitende laden in dasselbe Album, statt Bilder über private Handys zu sammeln

Checkliste für Gemeinde und Einrichtung

  • Richtiges Gesetz geklärt: DSG-EKD, KDG oder doch DSGVO wegen der Trägerschaft?
  • Einwilligungsformular zitiert das Kirchenrecht, nicht Art. 6 DSGVO
  • Wahlmöglichkeit angeboten: einrichtungsintern oder weiterreichend, getrennt anzukreuzen
  • Interessenabwägung dokumentiert, bevor bei Kindern fotografiert wird
  • Beide Elternteile eingeplant, und ein Widerruf reicht zum Stopp
  • Ab 14 Jahren zweite Unterschrift der Jugendlichen vorgesehen
  • Homepage-Fotos gesondert eingewilligt, mit dem konkreten Bild gezeigt
  • Keine schwarzen Balken, sondern Fotos gar nicht anzeigen
  • Löschtermin gesetzt, und das Archiv nicht als Zwischenlager benutzt
  • Informationspflichten dem Einwilligungsformular beigelegt

Quellen und Rechtsgrundlagen

Primärquelle

Der Beauftragte für den Datenschutz der EKD: Datenschutz bei der Anfertigung und Veröffentlichung von Fotos, Stand Februar 2026. Die Handreichung ist über datenschutz.ekd.de abrufbar. Für den katholischen Bereich: die Datenschutz-FAQ der Deutschen Bischofskonferenz und die Handreichung der Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten.

Zitierte Normen

  • Art. 91 DSGVO Fortgeltung kirchlicher Datenschutzregeln
  • § 2 Abs. 4 DSG-EKD Ausnahme für private und familiäre Zwecke
  • § 4 Nr. 1 DSG-EKD personenbezogene Daten
  • § 5 Nr. 1, § 6 Nr. 1 DSG-EKD Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
  • § 6 Nr. 2 DSG-EKD Einwilligung
  • § 6 Nr. 4 DSG-EKD berechtigtes Interesse
  • § 6 Nr. 5 DSG-EKD Vertrag
  • § 11 in Verbindung mit § 4 Nr. 13 DSG-EKD Form der Einwilligung
  • § 13 DSG-EKD besondere Kategorien personenbezogener Daten
  • §§ 17, 18 DSG-EKD Informationspflichten
  • § 21 DSG-EKD Löschung
  • § 49 Abs. 1 und Abs. 3 DSG-EKD Beschäftigtendatenschutz
  • § 51 DSG-EKD Medienprivileg
  • § 22 KunstUrhG Recht am eigenen Bild
  • § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG öffentliche Versammlungen
  • § 23 Abs. 2 KunstUrhG Gegenausnahme
  • § 6 KDG Rechtsgrundlagen im katholischen Kirchenrecht

Stand: August 2026. Diese Seite ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Im katholischen Bereich ist zu beachten, dass das KDG in jedem Bistum einzeln erlassen wird, prüfen Sie im Zweifel die Fassung Ihres Bistums.

Ihre Gemeinde organisiert Freizeiten oder Gruppenreisen?

Für Zeltlager und Ferienfreizeiten kommen praktische Fragen dazu: private Handys der Betreuung, Badefotos, und wie die Bilder danach zu den Eltern kommen.

Häufig gestellte Fragen

Q:Gilt die DSGVO in der Kirchengemeinde?

A:Nein, jedenfalls nicht unmittelbar. Art. 91 DSGVO erlaubt Kirchen und religiösen Vereinigungen, die schon beim Inkrafttreten der DSGVO umfassende eigene Datenschutzregeln hatten, diese weiter anzuwenden, sofern sie mit der DSGVO in Einklang gebracht werden. Die evangelische Kirche wendet deshalb das EKD-Datenschutzgesetz (DSG-EKD) an, die katholische Kirche das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG). Inhaltlich sind beide der DSGVO nachgebildet, die Paragrafen und die Aufsichtsbehörden unterscheiden sich aber.

Q:Welche Aufsichtsbehörde ist für unsere Gemeinde zuständig?

A:Nicht die staatliche Landesdatenschutzbehörde. Im evangelischen Bereich ist es der Beauftragte für den Datenschutz der EKD (BfD EKD) mit Sitz in Hannover. Im katholischen Bereich sind es die Katholischen Datenschutzaufsichten, die regional für mehrere Bistümer organisiert sind. Eine Beschwerde eines Gemeindemitglieds landet also bei der kirchlichen Aufsicht, nicht beim Landesdatenschutzbeauftragten.

Q:Brauchen wir für jedes Foto beim Gemeindefest eine Einwilligung?

A:Für das Anfertigen nicht zwingend. Nach § 6 Nr. 4 DSG-EKD kann das berechtigte Interesse der verantwortlichen Stelle tragen, und die Handreichung des BfD EKD nennt Gemeindefeste und den Tag der offenen Tür ausdrücklich als Beispiele. Für die Veröffentlichung gilt zusätzlich das Kunsturhebergesetz, und dort erlaubt § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG Bilder von öffentlichen Versammlungen ohne Einwilligung, wenn die Veranstaltung als solche im Vordergrund steht und nicht einzelne Personen.

Q:Gilt diese Ausnahme auch für Fotos von Kindern?

A:In der Regel nicht. § 23 Abs. 2 KunstUrhG nimmt die Ausnahme zurück, wenn ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person entgegensteht. Die Handreichung des BfD EKD ist hier eindeutig: Aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit stellt die Abbildung von Kindern stets eine solche Gegenausnahme dar, und bei fehlender Einsichtsfähigkeit ist die Einwilligung der Personensorgeberechtigten einzuholen.

Q:Reicht die Einwilligung aus der Anmeldung zur Kinderkirche?

A:Nur, wenn sie ausreichend konkret ist. Nach der EKD-Handreichung genügt bei Kindertagesstätten, Schulen und ähnlichen Einrichtungen eine Einwilligung bei der Anmeldung, aber nur soweit hinreichend konkret beschrieben ist, in welchen Situationen Fotos angefertigt und wo sie veröffentlicht werden sollen. Zusätzlich sollen die Personensorgeberechtigten wählen können zwischen einer einrichtungsinternen und einer weiterreichenden Offenlegung.

Q:Was gilt bei Fotos im Internet oder in einer Broschüre?

A:Hier wird es deutlich strenger. Können Fotos von einem unüberschaubaren Adressatenkreis zur Kenntnis genommen werden, etwa auf einer Homepage oder in einer Werbebroschüre, rät der BfD EKD dringend, für dieses Foto eine gesonderte Einwilligung einzuholen, und das konkrete Foto sollte den Personensorgeberechtigten dafür gezeigt werden. Eine pauschale Vorab-Einwilligung deckt das nicht ab.

Q:Ab welchem Alter muss das Kind selbst einwilligen?

A:Nach der EKD-Handreichung muss ab dem vollendeten 14. Lebensjahr neben der Einwilligung der Personensorgeberechtigten auch die Einwilligung des Kindes selbst eingeholt werden. In Schulen und vergleichbaren Einrichtungen ist die Einwilligung daher erneut einzuholen, sobald die Jugendlichen selbst einsichtsfähig sind. Für eine Konfirmandengruppe heißt das praktisch: immer zwei Unterschriften.

Q:Fällt der Gemeindebrief unter das Medienprivileg?

A:Nach überwiegender Auffassung nicht. § 51 DSG-EKD privilegiert die Verarbeitung für eigene journalistisch-redaktionelle Zwecke, der Gemeindebrief zählt dazu jedoch nicht. Die Anfertigung von Fotos für den Gemeindebrief ist damit keine journalistisch-redaktionelle Tätigkeit, und die Veröffentlichung richtet sich wie sonst auch nach dem Kunsturhebergesetz.

Q:Dürfen wir Fotos einfach ins Gemeindearchiv geben?

A:Das ist datenschutzrechtlich kein Ausweg. Nach der EKD-Handreichung ist eine Übergabe von Fotos an das Archiv wie eine Löschung zu werten. Sie können also nicht Bilder aus dem laufenden Betrieb nehmen, sie ins Archiv legen und weiter darauf zugreifen. Für die Löschung selbst sind die allgemeinen Grundsätze und insbesondere § 21 DSG-EKD zu beachten.

Weiterführende Informationen

Fotos in Vereinen, Gruppen und Gemeinden