Die drei Stellen, an denen es im Sport wirklich klemmt
1. Das Mannschaftsfoto mit Namensliste. Bild plus Name plus Verein plus Altersklasse plus Trainingsort, öffentlich abrufbar. Bei Minderjährigen ist das ein vollständiges Profil.
2. Fremde Kinder beim Turnier. Für die eigenen Spieler liegen Einwilligungen vor, für die Gastmannschaften nicht. Niemand hat deren Eltern gefragt.
3. Gesundheitsdaten. Verletzungslisten, Sportuntersuchungen, Allergien auf der Freizeit. Das ist die höchste Datenkategorie, die die DSGVO kennt.
Alle drei haben eine Gemeinsamkeit: Sie fallen nicht auf, bis sich jemand beschwert. Und der Verein haftet, nicht der Trainer, der fotografiert hat.
Die Grundlagen in Kurzform
Der Sportverein ist Verantwortlicher nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO, vertreten durch den Vorstand. Für Fotos gelten immer zwei Prüfungen: Das Anfertigen richtet sich nach Art. 6 DSGVO, das Veröffentlichen zusätzlich nach dem Recht am eigenen Bild in §§ 22, 23 KunstUrhG.
Die vollständige Herleitung mit Rechtsgrundlagen, Muster-Einwilligung und der Frage nach dem Datenschutzbeauftragten steht im allgemeinen Leitfaden Datenschutz im Verein. Diese Seite behandelt nur, was im Sport anders ist.
Das Mannschaftsfoto: warum die Namensliste das Problem ist
Das Mannschaftsfoto zum Saisonstart ist Tradition, und niemand will es abschaffen. Rechtlich unkritisch wird es aber erst, wenn man das Beiwerk weglässt.
Ein Foto allein macht eine Person erkennbar. Ein Foto mit Namensliste macht sie eindeutig identifizierbar und verknüpft dauerhaft mehrere Datenpunkte: Gesicht, vollständiger Name, Verein, Altersklasse, Trainingsort und über den Spielplan sogar die regelmäßigen Aufenthaltszeiten. Bei einer D-Jugend ist das ein Datensatz, den man Fremden nicht in die Hand geben möchte.
Risikoarm
- Mannschaftsfoto ohne Namen
- Nur Vornamen, wenn Namen sein müssen
- Foto im geschützten internen Bereich, Namen dort
- Erwachsenenmannschaften mit ausdrücklicher Einwilligung
Riskant
- Jugendmannschaft mit vollen Namen öffentlich
- Namen plus Rückennummer plus Position
- Einzelportraits von Kindern auf der Website
- Alte Mannschaftsfotos, die seit Jahren online stehen
Der vergessene Altbestand: Viele Vereinsseiten führen Mannschaftsfotos aus zehn Jahren. Die damaligen D-Jugendlichen sind heute Erwachsene, und die Einwilligung von damals deckt eine dauerhafte Veröffentlichung meist nicht ab. Ein Archiv-Durchgang gehört auf jede Vorstandsagenda, und er ist schnell erledigt: Alles, was älter als ein paar Saisons ist, aus dem öffentlichen Bereich nehmen.
Turnier und Auswärtsspiel: die fremden Kinder
Dies ist der blinde Fleck des Amateursports. Ein Verein sammelt gewissenhaft Einwilligungen von allen eigenen Familien und veröffentlicht dann Turnierfotos, auf denen zur Hälfte Kinder aus fünf Gastvereinen zu sehen sind. Für die liegt nichts vor.
Warum der Gastverein das nicht lösen kann
Eine Einwilligung erteilen die Personensorgeberechtigten, nicht der Verein des Kindes. Ein Gastverein kann Ihnen also nicht die Erlaubnis geben, seine Jugendspieler zu fotografieren und die Bilder zu veröffentlichen. Er kann nur zusagen, seine Familien zu informieren, und das ist etwas anderes.
Was praktisch funktioniert
- In der Turnierausschreibung regeln. Schreiben Sie hinein, dass fotografiert wird, zu welchem Zweck, wo die Bilder landen und wie ein Widerspruch möglich ist. Dann können die Gastvereine ihre Familien vorher informieren
- Am Eingang sichtbar aushängen, dass Foto- und Videoaufnahmen zur Dokumentation der Veranstaltung erfolgen, mit Kontakt für Widerspruch
- Keine Nahaufnahmen fremder Kinder veröffentlichen. Weitwinklige Spielszenen, in denen die Veranstaltung im Vordergrund steht, sind eine andere Kategorie als das Portrait eines gegnerischen Stürmers
- Getrennte Alben pro Mannschaft. Die Eltern der eigenen Mannschaft bekommen ihr Album, und Fotos mit überwiegend fremden Kindern gehen gar nicht erst in den Umlauf
- Siegerehrung mit Pokal statt mit Gesichtern. Ein Bild von der Mannschaft von hinten oder der Fokus auf den Pokal löst dasselbe kommunikative Bedürfnis ohne die rechtliche Frage
Zur Versammlungs-Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG und ihrer Gegenausnahme bei Kindern: Gruppenfotos und Datenschutz
Gesundheitsdaten: die unterschätzte Kategorie
Sportvereine verarbeiten regelmäßig Gesundheitsdaten, ohne es so zu nennen. Verletzungslisten in der Trainergruppe, Sportuntersuchungen, Allergie- und Medikationsangaben für die Trainingsfreizeit, Reha-Stände in der Mannschaftsbesprechung.
Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO. Die Verarbeitung ist grundsätzlich untersagt und nur unter engen Ausnahmen zulässig, in Vereinen praktisch nur mit ausdrücklicher Einwilligung.
Zwei Folgen für die Praxis:
- Der Datenschutzbeauftragte kann trotzdem Pflicht sein. Auch wenn Sie unter der 20-Personen-Schwelle des § 38 Abs. 1 BDSG liegen, kann Art. 37 DSGVO bei umfangreicher Verarbeitung besonderer Datenkategorien greifen
- Auch das Foto kann Gesundheitsdaten enthalten. Eine sichtbare Behinderung, eine Bandage, ein Rollstuhl, ein medizinisches Hilfsmittel: Zeigt das Bild ein solches Merkmal, gilt für dieses Bild der strengere Maßstab. Im Behindertensport ist das der Regelfall, nicht die Ausnahme
Einfache Gegenmaßnahme: Verletzungs- und Gesundheitsangaben gehören nicht in die Mannschafts-WhatsApp-Gruppe und nicht in eine geteilte Tabelle, auf die die halbe Abteilung Zugriff hat. Ein Ordner mit Zugriff nur für die zwei Personen, die es brauchen, erledigt fast das ganze Risiko.
Livestream und Videoanalyse
Kameras am Spielfeldrand sind im Amateurbereich normal geworden, für Streams und für die Trainingsanalyse. Datenschutzrechtlich sind das zwei verschiedene Dinge.
Videoanalyse für das Training
Interne Verarbeitung ohne Veröffentlichung. Hier lässt sich mit dem berechtigten Interesse des Vereins arbeiten, wenn der Kreis der Zugriffsberechtigten klein ist, die Aufnahmen nach der Auswertung gelöscht werden und die Betroffenen informiert sind. Bei Minderjährigen sollten die Eltern es wissen und zustimmen.
Livestream von Kinder- und Jugendspielen
Davon ist abzuraten. Ein Stream ist eine Veröffentlichung in Echtzeit und lässt sich nicht nachträglich um einzelne Kinder bereinigen. Bei Kindern greift nach § 23 Abs. 2 KunstUrhG regelmäßig das entgegenstehende berechtigte Interesse, sodass Sie sich nicht auf das Sportereignis als öffentliche Versammlung stützen können. Dazu kommt der praktische Punkt: Sie streamen auch die Gastmannschaft mit.
Stream im Erwachsenenbereich
Hier ist die Argumentation über das öffentliche Sportereignis eher tragfähig, insbesondere wenn das Spielgeschehen und nicht einzelne Zuschauer im Bild stehen. Kündigen Sie den Stream vorher an, richten Sie die Kamera nicht ins Publikum und klären Sie es mit dem Gegner.
Weitergabe an den Verband: keine Einwilligung nötig
Ein verbreiteter Fehler in Vereinsformularen: Die Übermittlung von Spielerdaten an Landes- und Fachverbände wird als Einwilligung ausgestaltet. Das ist nicht nur unnötig, es ist gefährlich.
Eine Einwilligung ist nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO jederzeit widerrufbar. Stützen Sie das Passwesen darauf und ein Mitglied widerruft, verlieren Sie die Grundlage für die Spielberechtigung. Die Weitergabe für Passwesen und Wettkampfbetrieb gehört zur Erfüllung des Mitgliedschaftsverhältnisses und auf berechtigte Interessen, nicht auf eine Einwilligung.
Informieren müssen Sie darüber trotzdem, und zwar in der Datenschutzinformation, die neuen Mitgliedern mit dem Aufnahmeantrag ausgehändigt wird. Informationspflicht und Einwilligung sind zwei verschiedene Dinge, die in Vereinsformularen regelmäßig vermischt werden.
Spielfotos an die Eltern verteilen
Nach dem Turnierwochenende liegen 400 Bilder auf drei Kameras und zwei Handys, und zwanzig Familien warten. Der übliche Weg ist die Mannschafts-WhatsApp-Gruppe, und der ist genau der eine, der nicht funktioniert.
Der Grund ist nicht die Bildqualität, obwohl Messenger die Auflösung tatsächlich ruinieren. Der Grund ist, dass der Weg nicht rückwärts funktioniert. Widerrufen Eltern ihre Einwilligung, müssen Sie die betroffenen Bilder entfernen. Ein Bild, das auf zwanzig Geräten und in zwanzig Cloud-Backups liegt, ist nicht mehr entfernbar. Der Verein hat dann eine Pflicht, die er nicht erfüllen kann.
So funktioniert es mit KinderAlbum
- Ein Album pro Mannschaft und Anlass: Turnier, Saisonabschluss, Trainingslager, getrennt gehalten
- Mehrere Betreuende laden hoch: die Bilder aller Kameras landen an einem Ort, ohne Sammel-Chat
- Link plus PIN für die Eltern: kein Konto nötig, ein weitergeleiteter Link allein öffnet nichts
- Einzelne Bilder ausblenden: ein Widerruf ist in Sekunden umgesetzt, das Album bleibt bestehen
- Originalqualität zum Download: Eltern bekommen Bilder, aus denen ein Abzug etwas wird
- Server in Deutschland: Hetzner Nürnberg, keine Drittlandübermittlung
Checkliste für die Abteilungsleitung
Einmal pro Saison vor dem ersten Spieltag durchgehen:
- Einwilligungen aktuell, getrennt für intern und öffentlich, für jede Mannschaft
- Zweite Unterschrift ab 14 Jahren in der Jugend eingeholt
- Liste ohne Einwilligung bei jedem Trainer und Betreuer
- Mannschaftsfotos der Jugend ohne vollen Namen im öffentlichen Bereich
- Altbestand geprüft: alte Mannschaftsfotos von der Website genommen
- Turnierausschreibung enthält einen Absatz zu Foto- und Videoaufnahmen
- Aushang am Eingang bei Heimspielen und Turnieren
- Gesundheitsangaben nicht in der Mannschaftsgruppe, sondern eng zugänglich
- Verbandsweitergabe nicht als Einwilligung, sondern als Information formuliert
- Verteilweg festgelegt: geschütztes Album statt Mannschafts-WhatsApp
Rechtsgrundlagen auf dieser Seite
- Art. 4 Nr. 7 DSGVO Verantwortlicher
- Art. 6 Abs. 1 DSGVO Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
- Art. 7 Abs. 3 DSGVO Widerruf der Einwilligung
- Art. 9 DSGVO besondere Kategorien, insbesondere Gesundheitsdaten
- Art. 13, 14 DSGVO Informationspflichten
- Art. 37 DSGVO Datenschutzbeauftragter
- § 38 Abs. 1 BDSG 20-Personen-Schwelle
- § 22 KunstUrhG Recht am eigenen Bild
- § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG öffentliche Versammlungen
- § 23 Abs. 2 KunstUrhG Gegenausnahme bei entgegenstehendem Interesse
Stand: August 2026. Diese Seite ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Vereine unter kirchlicher Trägerschaft, etwa im DJK- oder CVJM-Bereich, sollten zusätzlich das kirchliche Datenschutzrecht prüfen.
Häufig gestellte Fragen
Q:Dürfen wir das Mannschaftsfoto mit Namen auf die Vereinswebsite stellen?
A:Nur mit Einwilligung, und bei einem Foto mit Namensliste ist die Hürde höher als bei einem Foto allein. Die Kombination aus Bild und Namen macht jede Person eindeutig identifizierbar, und bei Minderjährigen entsteht damit ein öffentlich abrufbarer Datensatz aus Gesicht, Name, Verein, Altersklasse und Trainingsort. Für Jugendmannschaften ist die verbreitete Praxis, das Foto ohne Namen oder nur mit Vornamen zu veröffentlichen, deutlich risikoärmer. Für die Veröffentlichung selbst gilt zusätzlich § 22 KunstUrhG.
Q:Wir fotografieren beim Turnier auch Kinder aus Gastvereinen. Ist das erlaubt?
A:Das ist der häufigste blinde Fleck im Amateursport. Für die eigenen Spielerinnen und Spieler liegen Einwilligungen vor, für die Kinder der Gastvereine nicht. Sie haben deren Eltern nie gefragt, und der Gastverein kann die Einwilligung nicht für Sie erteilen. Praktisch heißt das: Bei Spielszenen mit fremden Kindern sollten Sie sehr zurückhaltend sein, keine Nahaufnahmen einzelner fremder Kinder veröffentlichen und die Frage vor dem Turnier mit den Gastvereinen klären, am besten schriftlich in der Turnierausschreibung.
Q:Reicht die Einwilligung im Aufnahmeantrag für alles aus?
A:In der Regel nicht. Eine Einwilligung muss den Zweck konkret benennen. Ein Satz im Aufnahmeantrag, dass der Verein Fotos veröffentlichen darf, ist zu pauschal für eine spätere Verwendung in Social Media oder in einem Werbeflyer. Trennen Sie deshalb im Formular mindestens zwei Fälle: das interne Teilen mit den Eltern der Mannschaft und die öffentliche Veröffentlichung. Viele Familien stimmen dem ersten zu und dem zweiten nicht.
Q:Ab welchem Alter müssen Jugendliche selbst zustimmen?
A:Sobald sie einsichtsfähig sind, als Orientierung gilt das vollendete 14. Lebensjahr. In einer B-Jugend brauchen Sie also zwei Unterschriften pro Person: die der Personensorgeberechtigten und die des Jugendlichen selbst. Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, sollten beide unterschreiben, und der Widerruf eines Elternteils genügt, um die Nutzung zu beenden.
Q:Was ist mit Verletzungslisten und Gesundheitsdaten?
A:Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO und dürfen nur unter engen Voraussetzungen verarbeitet werden. Für Sportvereine ist das relevanter als vielen bewusst ist: Verletzungslisten, Sportuntersuchungen, Allergie- und Medikationsangaben bei Freizeiten. Achtung auch beim Foto selbst: Zeigt es eine sichtbare Behinderung, eine Bandage oder ein medizinisches Hilfsmittel, kann das Foto Gesundheitsdaten enthalten. Umfangreiche Verarbeitung von Gesundheitsdaten kann außerdem nach Art. 37 DSGVO die Pflicht zum Datenschutzbeauftragten auslösen, auch unterhalb der 20-Personen-Schwelle des § 38 BDSG.
Q:Dürfen wir Spiele live streamen?
A:Ein Livestream ist eine Veröffentlichung von Bildnissen in Echtzeit und braucht dieselbe Grundlage wie ein Foto. Bei Erwachsenen im Wettkampf lässt sich häufig mit dem Sportereignis als öffentlicher Versammlung argumentieren. Bei Jugend- und Kinderspielen ist davon abzuraten, weil ein Stream nicht nachträglich um einzelne Kinder bereinigt werden kann und Kinder nach § 23 Abs. 2 KunstUrhG regelmäßig ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse haben. Kündigen Sie einen Stream vorher an, klären Sie ihn mit dem Gastverein und verzichten Sie im Kinderbereich darauf.
Q:Wie verteilen wir Spielfotos am besten an die Eltern?
A:Über ein zugangsgeschütztes Album mit Link und PIN, nicht über die Mannschafts-WhatsApp-Gruppe. Der Grund ist nicht Bequemlichkeit, sondern Umsetzbarkeit: Widerrufen Eltern ihre Einwilligung, müssen Sie die betroffenen Bilder entfernen. Aus einer WhatsApp-Gruppe mit 20 Familien lässt sich ein Bild nicht zurückholen, aus einem Album schon. Zusätzlich behalten die Bilder ihre Originalqualität, was bei Messengern nicht der Fall ist.
Q:Müssen wir Spielerdaten an den Verband weitergeben?
A:Ja, und dafür brauchen Sie keine Einwilligung. Die Übermittlung von Spielerdaten an Landesverband oder Fachverband für Spielberechtigungen, Passwesen und Wettkampfbetrieb stützt sich auf die Erfüllung des Mitgliedschaftsverhältnisses beziehungsweise auf berechtigte Interessen, nicht auf eine Einwilligung. Das ist wichtig, weil eine Einwilligung widerrufbar wäre und der Spielbetrieb dann zusammenbrechen würde. Informieren müssen Sie die Mitglieder darüber trotzdem, in der Datenschutzinformation des Vereins.